Die Vorhalte seien zwar eher knapp ausgefallen. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass falsche Vorhalte gemacht worden seien, und seien die kurz gehaltenen Aussagen erklärbar mit der erdrückenden Beweislage, den klaren Fakten (Ton- und GPS-Datenaufzeichnungen) und der Geständnisbereitschaft von D.________. Basierend auf diesen zugegebenen Drogenlieferungen à je rund 450 g Heroingemisch, die sichergestellten Mengen anderer Drogenkuriere und dem bekannten modus operandi erachtete die Vorinstanz sodann auch die von D.__