1210) Nachfolgend bleibt somit einzig zu prüfen, (1) auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich als Mitglied dieser kriminellen Organisation am Drogenhandel beteiligte, (2) ob und in welchem Umfang er dafür entschädigt wurde und (3) welche Mengen an Heroingemisch resp. an reinem Heroin im Rahmen seiner Beteiligung umgesetzt wurden.