Dies im Wissen darum, dass ihn die Polizei bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Drogenhandel in Verbindung brachte (pag. 578). Im Übrigen kann zum Bewusstsein des Beschuldigten zur kriminellen Organisation und seiner Beteiligung daran auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebenen Fundstellen verwiesen werden (Ziff. III.3.4.5. sowie Ziff. III.3.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1203 f. und pag. 1210)