III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1196 f.) kann somit festgehalten werden, dass seine Aussagen, in denen er jegliche Kenntnis und Beteiligung bestritt, nicht glaubhaft sind. In den Akten finden sich übersetzte und transkribierte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und D.________ aus der Überwachung des Innenraums des von D.________ benützten Renault Mégane. Daraus geht hervor, dass sich der Beschuldigte in regelmässigem Austausch mit D.________ beispielsweise über die Verfänglichkeit von Telefongesprächen sorgte («Es ist nicht gut, wenn wir am Telefon so etwas besprechen»;