10 habe (pag. 1327 f., Z. 22 ff.) bzw. dass er nicht verantwortlich sein könne, da man ihn nicht mit einem Läufer in seinem Auto erwischt habe (pag. 440, Z. 226 ff.) – was mit Blick auf die Anhaltung vom 3. Juni 2020 nicht zutrifft. Er äusserte ferner teils abwegige Schutzbehauptungen, beispielsweise, dass er gar keine Arten von Drogen kenne (pag. 310, Z. 299) und noch nie von Heroin gehört habe (pag. 295, Z. 203), was lebensfremd ist. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;