657 f.), und der Mitinvolvierte D.________ im gegen ihn geführten Strafverfahren (PEN 22 87) aussagte, der Beschuldigte habe gewusst, dass sowohl derjenige Läufer, den er in seiner Wohnung aufgenommen hatte, als auch diejenigen, die er in seinem Auto chauffierte, mit Heroin handelten (vgl. u.a. pag. 182 f., Z. 201 ff.; pag. 192, Z. 489 ff.; pag. 193, Z. 532 ff.; pag. 232, Z. 94 ff.). Mit diesen erdrückenden Erkenntnissen wurde der Beschuldigte an mehreren Befragungen konfrontiert. Was er dagegen vorbrachte – soweit er überhaupt bereit war, auszusagen –, ist nicht glaubhaft.