283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die strafprozessuale Observation unterscheidet sich von der polizeilichen Beobachtung durch die Systematik und Dauer, mithin durch die Intensität der Ermittlungstätigkeit und des Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person (vgl. THOMAS HANSJAKOB, forumpoenale, 2014/4, S. 246 f.). Wie die Verteidigung vor oberer Instanz zutreffend anmerkte, entspricht die Anordnung der Observation gegen D.________ den gesetzlichen Anforderungen.