Nach Edition der Akten des Strafverfahrens gegen D.________ (PEN 22 87) nahm die Verteidigung in oberer Instanz Abstand von ihrem Einwand (vgl. pag. 1330). Die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b).