Es ist ungeachtet der rechtlichen Qualifikation als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig zu beurteilen, ob er im Wissen darum handelte, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation mit seinen verschiedenen Funktionen einen Beitrag an den Verkauf von Heroingemisch zu leisten und zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beizutragen. Anschliessend gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob eine allfällige solche Beteiligung bzw. ein allfälliger solcher Beitrag Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft darstellt.