Wie diese angeklagte, massgebliche Beteiligung am Drogenhandel einzuordnen ist (Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft) ist eine rechtliche Würdigung und beschlägt nicht den Sachverhalt. Es ist ungeachtet der rechtlichen Qualifikation als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig zu beurteilen, ob er im Wissen darum handelte, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation mit seinen verschiedenen Funktionen einen Beitrag an den Verkauf von Heroingemisch zu leisten und zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beizutragen.