Es wird ihm somit vorgeworfen, gewusst zu haben, dass er sich mit seinen verschiedenen, ihm zur Last gelegten Funktionen (Beherbergen, Betreuen, Aufpassen, Transportieren) massgeblich am Verkauf von Heroingemisch beteiligte. Wie diese angeklagte, massgebliche Beteiligung am Drogenhandel einzuordnen ist (Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft) ist eine rechtliche Würdigung und beschlägt nicht den Sachverhalt.