Dem schliesst sich die Kammer an. Die Anklage führt neben dem Vorwurf «evtl. Gehilfenschaft dazu» und dem Hinweis auf Art. 25 StGB aus, dass der Beschuldigte «im Wissen darum, dass er im Drogenhandel tätig ist und dass die Arbeit, die er macht, illegal ist, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation in verschiedenen Funktionen wie folgt massgeblich am Verkauf von Heroin beteiligt war und damit zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beitrug».