Es dürfe diesbezüglich kein überspitzter Formalismus angewandt werden. Damit der Tatbestand des Veräusserns erfüllt sei, reiche bereits einer der aufgeführten Beiträge (Beherbergen, Betreuen, Aufpassen) aus, und es könne im Hinblick auf das Ergebnis offenbleiben, ob der Beschuldigte nebst dem Beherbergen, dessen Umschreibung von der Verteidigung nicht gerügt worden sei, noch andere Beiträge (Betreuen, Aufpassen) zum Veräussern geleistet habe bzw. ob diese Beiträge sachverhaltsmässig genügend umschrieben seien (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1191 f.). Dem schliesst sich die Kammer an.