6. Formelle Vorbemerkungen 6.1 Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im erstinstanzlichen Parteivortrag betreffend den Anklagegrundsatz, dass der Gehilfenvorsatz im Anklagesachverhalt und in Bezug auf Ziff. I.1.1. AKS das angebliche Betreuen und Aufpassen auf den Läufer durch den Beschuldigten nicht näher umschrieben sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift «evtl. Gehilfenschaft» zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen und Art. 25 StGB als rechtliche Grundlage aufgeführt.