7 Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO); das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.