III.2 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit sämtliche Schuldsprüche zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Anordnung einer Landesverweisung zu prüfen. In der Folge sind auch die Kostenregelung der Vorinstanz, die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Entschädigung der Verteidigung und die Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen zu überprüfen.