Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. III.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).