1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 976 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV.