Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich zu bestimmen. 4.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 1347 ff.): I.