Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. V. Es sei A.________ beim vorliegend beantragten Ausgang des Verfahrens nach dem Entscheid der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. VI.