Gramm reinem Heroin (I. Ziff. 1.4 des Dispositivs); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 in Bern (I. Ziff. 2 des Dispositivs). II. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten. III.