2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1168). Die Berufungserklärung folgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. August 2022 (pag. 1247 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 5. August 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden (pag. 1255 f.).