2 und in Anwendung der Art. 25, 40, 41, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. e und o, 148a Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19 Abs. 3 lit. a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 669 Tagen werden im Umfang von 669 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.