Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 446 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- mässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen, teilweise Ge- hilfenschaft dazu, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 28. April 2022 (PEN 21 357) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. April 2022 folgendes Urteil (pag. 1153 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig quali- fiziert sowie bandenmässig begangen in H.________, Bern, Burgdorf, I.________, Lengnau, Thun und J.________, durch: 1.1. Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad: 31 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 1'813.5 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 20.09.2019 bis 18.11.2019 1.2. Befördern und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin) und 1'950 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 526.5 Gramm reines Heroin) wie folgt: 1.2.1. von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 01.05.2020 bis 02.06.2020 1.2.2. von insgesamt 300 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 81 Gramm reines Heroin) am 13.01.2020 und am 14.01.2020 1.2.3. von insgesamt 1’650 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 445.5 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 16.01.2020 bis 10.02.2020 1.3. Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 48 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 9.12 Gramm reines Heroin) am 03.06.2020 1.4. Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 110.7 Gramm reines Hero- in) festgestellt am 10.02.2020 2. des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen [recte: Leistungen einer Sozialversi- cherung] oder der Sozialhilfe mehrfach begangen in der Zeit von 20.09.2019 bis 01.07.2020 in Bern 2 und in Anwendung der Art. 25, 40, 41, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. e und o, 148a Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19 Abs. 3 lit. a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 669 Tagen werden im Umfang von 669 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 29'850.00 (exkl. Kosten für die amtli- che Verteidigung). [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 28'850.00. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 03.02.2022 wie folgt bestimmt: [Honorartabelle betreffend Rechtsanwalt C.________] Gestützt auf die hiervor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft und dem vorliegenden Ur- teil hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 4'303.70 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle betreffend Rechtsanwalt B.________] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'425.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'848.70 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 III. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird vorerst bis 27.07.2022 (3 Monate) angeordnet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung zur Verlängerung der Sicherheitshaft] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy J7 (Ass.-Nr. 002.1) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 1.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 001.2) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 2.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 002.2) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 3.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 003.2) - Trägerkarte zu SIM Nr. SIM 4.________ ohne SIM Karte (V._____(AG)) (Ass.-Nr. 004.2) - 1 Mobiltelefon Huawei inkl. Ladegerät und Kabel (Ass.-Nr. 001.3) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Kaufvertrag Renault Megane (Ass.-Nr. 010.3) - Unterlagen U._____ (AG) betreffend Motorfahrzeugversicherung Renault Megane (Ass.-Nr. 011.3) - Unterlagen V._____ (AG), Handyrechnung 11.2019 (Ass.-Nr. 014.3) - Unterlagen K.___ GmbH, Mietverträge (Ass.-Nr. 015.3) - Diverse Unterlagen, welche dem Gericht vom Beschuldigten anfangs April 2022 zugestellt wurden 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 lit. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 2. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1168). Die Berufungserklärung folgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. August 2022 (pag. 1247 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 5. August 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden (pag. 1255 f.). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten Führungsberichte der Regionalgefängnisse Thun (datierend vom 19. September 2022; pag. 1277 f.) und Bern (datierend vom 23. Januar 2023; pag. 1292 f.), hinsichtlich der allenfalls zu prüfenden Landesverweisung ergänzen- de Berichte der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (datierend vom 26. Januar 2023; pag. 1295), des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (datierend vom 10. Februar 2023; pag. 1301 ff.), und des Staatssekretariats für Migration (SEM; datierend vom 10. Februar 2023; pag. 1303 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 14. Februar 2023; pag. 1306) eingeholt. Ferner hat die Kammer von Amtes wegen beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Verfahrensakten PEN 22 87 betreffend D.________ eingeholt (pag. 1308). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 1317 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung beantragte in oberer Instanz was folgt (pag. 1343 f.): I. Es sei A.________ freizusprechen von den Vorwürfen - der Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen in der Zeit vom 20. September 2019 bis am 3. Juni 2020 an verschiedenen Orten o durch Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gramm Heroingemisch resp. 1'813.5 Gramm reinem Heroin (I. Ziff. 1.1 des Dispositivs), o durch Beförderung und Veräussern (evtl. Gehilfenschaft dazu) von 2'025 Gramm Heroin- gemisch resp. 540.75 Gramm reinem Heroin (I. Ziff. 1.2.1. – 1.2.3. des Dispositivs); o durch Beförderung und Anstalten treffen zum Veräussern (evtl. Gehilfenschaft dazu) von 48 Gramm Heroingemisch resp. 9.12 Gramm reinem Heroin (I. Ziff. 1.3 des Dispositivs); o durch Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern (evtl. Gehilfenschaft dazu) von 410 Gramm Heroingemisch resp. 110.7 Gramm reinem Heroin (I. Ziff. 1.4 des Dispositivs); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 in Bern (I. Ziff. 2 des Dispositivs). II. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten. III. Es sei A.________ für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Polizei- und Untersuchungs- und Si- cherheitshaft) sowie für die zweimalige Hausdurchsuchung eine Genugtuung in richterlich zu be- stimmender Höhe auszurichten. 5 IV. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. V. Es sei A.________ beim vorliegend beantragten Ausgang des Verfahrens nach dem Entscheid der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unverzüglich aus der Sicherheits- haft zu entlassen. VI. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen und es sei das Hono- rar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich zu bestimmen. 4.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 1347 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Rückgabe diverser Gegenstände an A.________ (Ziff. III.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig quali- fiziert sowie bandenmässig begangen in H.________, Bern, Burgdorf, I.________, Lengnau, Thun und J.________, durch: 1.1. Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gram Heroingemisch (Reinheits- grad: 31% Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 1'813.5 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 20.09.2019 bis 18.11.2019; 1.2. Befördern und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19% Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge 14.25 Gramm reines Heroin) und 1’950 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27% Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 526.5 Gramm reines Heroin) wie folgt: 1.2.1. von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19% Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 01.05.2020 bis 02.06.2020; 1.2.2. von insgesamt 300 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27% Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 81 Gramm reines Heroin) am 13.01.2020 und am 14.01.2020; 1.2.3. von insgesamt 1'650 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27% Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 445.5 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 16.01.2020 bis 10.02.2020; 1.3. Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 48 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad: 19% Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 9.12 Gramm reines Heroin) am 03.06.2020; 6 1.4. Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27% Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 110.7 Gramm reines Heroin) festgestellt am 10.02.2020; 2. des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen oder der Sozialhilfe, mehrfach be- gangen in der Zeit von 20.09.2019 bis 01.07.2020 in Bern. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 25, 40, 41, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. e und o, 148a Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19 Abs. 3 lit. a BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 976 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. III.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte erklärte die Berufung betreffend die Schuldsprüche (Ziff. I.1.1 – I.1.4 und I.2 des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt inkl. Kostenaufla- ge und Verweigerung einer Entschädigung für die zu erfolgenden Freisprüche (S. 3 des erstinstanzlichen Urteils), die Landesverweisung (S. 3 des erstinstanzlichen Ur- teils) und die Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit sämtliche Schuldsprüche zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Anordnung einer Landesverweisung zu prüfen. In der Folge sind auch die Kosten- regelung der Vorinstanz, die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtli- che Entschädigung der Verteidigung und die Einziehung zur Vernichtung von di- versen Gegenständen zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Zu- stimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten und der erstellten DNA-Profile. Hinsichtlich der Rückgabe diverser Unterlagen an den Beschuldigten gemäss Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils ist dieser nicht beschwert und erfolgte keine Berufung. In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. 7 Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO); das erstin- stanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. 6. Formelle Vorbemerkungen 6.1 Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im erstinstanzlichen Parteivortrag betreffend den Anklage- grundsatz, dass der Gehilfenvorsatz im Anklagesachverhalt und in Bezug auf Ziff. I.1.1. AKS das angebliche Betreuen und Aufpassen auf den Läufer durch den Beschuldigten nicht näher umschrieben sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, dem Be- schuldigten werde in der Anklageschrift «evtl. Gehilfenschaft» zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen und Art. 25 StGB als rechtliche Grundlage aufgeführt. Der Beschuldigte habe somit genau gewusst, dass er primär als Haupttäter und eventualiter als Gehilfe für die umschriebenen Sachverhalte an- geklagt sei. Es dürfe diesbezüglich kein überspitzter Formalismus angewandt wer- den. Damit der Tatbestand des Veräusserns erfüllt sei, reiche bereits einer der auf- geführten Beiträge (Beherbergen, Betreuen, Aufpassen) aus, und es könne im Hin- blick auf das Ergebnis offenbleiben, ob der Beschuldigte nebst dem Beherbergen, dessen Umschreibung von der Verteidigung nicht gerügt worden sei, noch andere Beiträge (Betreuen, Aufpassen) zum Veräussern geleistet habe bzw. ob diese Bei- träge sachverhaltsmässig genügend umschrieben seien (Ziff. II.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1191 f.). Dem schliesst sich die Kammer an. Die Anklage führt neben dem Vorwurf «evtl. Gehilfenschaft dazu» und dem Hinweis auf Art. 25 StGB aus, dass der Beschuldig- te «im Wissen darum, dass er im Drogenhandel tätig ist und dass die Arbeit, die er macht, illegal ist, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisa- tion in verschiedenen Funktionen wie folgt massgeblich am Verkauf von Heroin be- teiligt war und damit zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Or- ganisation beitrug». Es wird ihm somit vorgeworfen, gewusst zu haben, dass er sich mit seinen verschiedenen, ihm zur Last gelegten Funktionen (Beherbergen, Betreuen, Aufpassen, Transportieren) massgeblich am Verkauf von Heroingemisch beteiligte. Wie diese angeklagte, massgebliche Beteiligung am Drogenhandel ein- zuordnen ist (Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft) ist eine rechtliche Würdi- gung und beschlägt nicht den Sachverhalt. Es ist ungeachtet der rechtlichen Quali- fikation als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein- zig zu beurteilen, ob er im Wissen darum handelte, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation mit seinen verschiedenen Funktionen einen Beitrag an den Verkauf von Heroingemisch zu leisten und zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beizutragen. Anschliessend gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob eine allfällige solche Beteiligung bzw. ein allfälliger solcher Beitrag Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft darstellt. Ferner ginge es zu weit, wenn gestützt auf den Anklagegrundsatz die Umschrei- bung «einen unbekannten Läufer in seiner Wohnung an der M.____- strasse in Bern [...] betreute und auf diesen aufpasste» noch detaillierter beschrieben werden 8 müsste (z.B. «indem er ihm die Umgebung zeigte und mit den örtlichen Begeben- heiten vertraut machte, Einkäufe für ihn tätigte, ein Natel-Abonnement organisierte, ihn nur begleitet nach draussen liess, etc.»). Zwar ist in der Anklage anzugeben, mit welcher Handlung er sich am Verkauf von Heroingemisch bzw. an der kriminel- len Organisation beteiligt hat. Diesbezüglich muss eine Umschreibung wie die vor- liegende aber genügen. Aus der vorliegenden Umschreibung «beherbergt, betreut und aufgepasst» ergibt sich zwanglos, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Läufer bei sich in der Wohnung aufgenommen und dafür gesorgt zu haben, dass sich dieser auf seine Tätigkeit konzentrieren und ungestört resp. ohne Auf- merksamkeit auf sich zu ziehen seiner Tätigkeit nachgehen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit nicht vor. Seitens der Verteidi- gung wurden denn auch in oberer Instanz keine dahingehenden Ausführungen mehr gemacht. 6.2 Verwertbarkeit der Ergebnisse der Observation Die Verteidigung wendete in erster Instanz in formeller Hinsicht sodann ein, die Er- gebnisse der Observation gegen D.________ seien nicht gegen den Beschuldigten verwertbar, da die Observation länger als einen Monat gedauert habe und von der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt worden sei (vgl. pag. 1128) bzw. weder die Genehmigung noch die Mitteilung in den Verfahrensakten vorhanden seien. Nach Edition der Akten des Strafverfahrens gegen D.________ (PEN 22 87) nahm die Verteidigung in oberer Instanz Abstand von ihrem Einwand (vgl. pag. 1330). Die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten ver- deckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn auf- grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). Hat eine von der Polizei angeordne- te Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmi- gung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2). Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätes- tens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die strafprozessuale Observation unterscheidet sich von der polizeilichen Beob- achtung durch die Systematik und Dauer, mithin durch die Intensität der Ermitt- lungstätigkeit und des Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person (vgl. THOMAS HANSJAKOB, forumpoenale, 2014/4, S. 246 f.). Wie die Verteidigung vor oberer Instanz zutreffend anmerkte, entspricht die Anord- nung der Observation gegen D.________ den gesetzlichen Anforderungen. Die Observation dauerte vom 20. Juni 2019 bis am 16. April 2020, wurde rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft angeordnet und nach Abschluss mitgeteilt (Verfahrens- akten PEN 22 87 pag. 2590 und pag. 2771 f.). Die Observation richtete sich gegen D.________, sodass die Erkenntnisse betreffend den Beschuldigten als Zufallsfun- de einzustufen sind. Diese dürfen gegen den Beschuldigten verwertet werden, da die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Observation erfüllt waren (analog Art. 243 StPO; THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: SK - Schul- 9 thess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 41 f. zu Art. 282 StPO). Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beschuldigten bestand dabei nicht, da er lediglich als regelmässi- ger Begleiter von D.________ und anderen Akteuren als Zielperson in Erscheinung trat (THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, a.a.O., N 5 zu Art. 283 StPO). Die- sen gelegentlichen (gerade nicht gezielten und regelmässigen) Beobachtungen mangelt es an der für direkte Betroffenheit erforderlichen Systematik. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1194 ff.). 8. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen, zu seinem Wis- sen und Willen sowie zur Struktur der Organisation Dem Beschuldigten werden in Ziff. I.1. AKS Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen, die er allesamt begangen habe im Wissen darum, dass er im Drogenhandel tätig sei und die Arbeit, die er mache, illegal sei. Er sei als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation in verschiede- nen (im Rahmen der Beweiswürdigung separat abgehandelten) Funktionen mass- geblich am Verkauf von Heroingemisch beteiligt gewesen und habe damit zum Er- folg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beigetragen (pag. 923). Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bilden Ermittlungserkenntnisse der Kan- tonspolizei Bern im Rahmen einer gezielten Untersuchung gegen eine arbeitsteilig, professionell agierende Organisation zum Handel von Betäubungsmitteln (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 19. Januar 2021; pag. 132 ff.). Namentlich aufgrund von Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen (vgl. pag. 198 ff.; pag. 251 ff.), auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird, musste davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als fester, in der Rolle wech- selnder Bestandteil in die Organisation eingegliedert war. Diese Annahme wurde in der Folge dadurch bestärkt, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung vom 3. Juni 2020 in seinem Fahrzeug den Läufer E.________ mitführte, bei dem Heroin si- chergestellt werden konnte (pag. 554; pag. 566; pag. 657 f.), und der Mitinvolvierte D.________ im gegen ihn geführten Strafverfahren (PEN 22 87) aussagte, der Be- schuldigte habe gewusst, dass sowohl derjenige Läufer, den er in seiner Wohnung aufgenommen hatte, als auch diejenigen, die er in seinem Auto chauffierte, mit He- roin handelten (vgl. u.a. pag. 182 f., Z. 201 ff.; pag. 192, Z. 489 ff.; pag. 193, Z. 532 ff.; pag. 232, Z. 94 ff.). Mit diesen erdrückenden Erkenntnissen wurde der Beschuldigte an mehreren Be- fragungen konfrontiert. Was er dagegen vorbrachte – soweit er überhaupt bereit war, auszusagen –, ist nicht glaubhaft. So antwortete er jeweils nur auf unverfängli- che Fragen oder wich den Fragen aus, stellte Gegenfragen oder beharrte ganz all- gemein darauf, dass man ihm nichts nachweisen könne, da keine Drogen bei ihm sichergestellt worden seien und er keinen direkten Kontakt zu den Drogen gehabt 10 habe (pag. 1327 f., Z. 22 ff.) bzw. dass er nicht verantwortlich sein könne, da man ihn nicht mit einem Läufer in seinem Auto erwischt habe (pag. 440, Z. 226 ff.) – was mit Blick auf die Anhaltung vom 3. Juni 2020 nicht zutrifft. Er äusserte ferner teils abwegige Schutzbehauptungen, beispielsweise, dass er gar keine Arten von Drogen kenne (pag. 310, Z. 299) und noch nie von Heroin gehört habe (pag. 295, Z. 203), was lebensfremd ist. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1196 f.) kann somit festgehalten werden, dass seine Aussagen, in denen er jegliche Kenntnis und Beteiligung bestritt, nicht glaubhaft sind. In den Akten finden sich übersetzte und transkribierte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und D.________ aus der Überwachung des Innenraums des von D.________ benützten Renault Mégane. Daraus geht hervor, dass sich der Be- schuldigte in regelmässigem Austausch mit D.________ beispielsweise über die Verfänglichkeit von Telefongesprächen sorgte («Es ist nicht gut, wenn wir am Tele- fon so etwas besprechen»; pag. 203), er Besuch bei sich zu Hause abwimmelte, weil er auf die «Person» aufpassen musste (pag. 203 f.), er dieser den Wohnungs- schlüssel nicht übergeben wollte, weil er ihn betreute und mithin kontrollierte («ich muss nicht nur um das Geld schauen, ich muss auch seine Programm halten» [sic]; pag. 204), er um die Sicherheit des «Jungen» bemüht war und Besorgungen für ihn erledigte, damit dieser nicht beobachtet wird (pag. 200), er D.________ über die Aktivitäten von «ihm» berichtete («[…] er ist gestern nicht arbeiten gegangen»; pag. 209) und der Beschuldigte für seine neue Aufgabe als Fahrer instruiert und dabei auf die Risiken ziviler Polizeipatrouillen aufmerksam gemacht wurde (pag. 216 f.). Kurz: Die im Rahmen der Überwachung aufgezeichneten Gespräche zwischen D.________ und dem Beschuldigten belegen, dass der Beschuldigte den Zweck seiner Handlungen und den damit von ihm geleisteten Beitrag an die krimi- nelle Organisation kannte. Zur Funktionsweise und Struktur der Organisation kann dem Anzeigerapport der Kantonspolizei das Folgende entnommen und anhand der Ergebnisse der gehei- men Überwachungen verifiziert werden (pag. 139 ff.): Der als L.________ identifizierte «L.___ (Alias)» fungierte als Kopf des erfassten Teils der Organisation, die hinter dem Aufbau, dem Betrieb und der Verwaltung dieses umfassenden Drogenhandel-Netzwerks steckt. Er warb die Depothalter für mehrere Drogendepots in der Schweiz sowie die Läufer in X.________(Land) an, bis er Mitte August 2019 untertauchte. Um die Organisation von einem unbekann- ten Ort, vermutlich in X.________ (Land), weiter zu lenken und die korrekte Aus- führung seiner Aufträge zu überprüfen, warb er D.________ als «rechte Hand» in der Schweiz an. Dieser übernahm die Evaluierung, Rekognoszierung und Beschaf- fung möglicher Wohnungen für Läufer wie auch für Drogendepots. Hierfür stützte er sich auf sein Netzwerk im eritreischen Kulturkreis und kam mit dem Beschuldigten in Kontakt. Die Depothalter waren für die Aufbewahrung, Verarbeitung und exakte Portionie- rung grosser Mengen Heroins zuständig. Dieses wurde von Kurieren in Mengen von rund 450 Gramm, die zu jeweils 25 Gramm in Mehrzweckbeuteln portioniert waren, den Läufern übergeben. Die Aufgaben des Kuriers übernahmen (gemäss 11 dem Anzeigerapport) D.________ und verschiedene, von diesem angeworbene Personen. Die Läufer agierten auf der untersten Stufe und verteilten das portionier- te Heroingemisch an die Endkonsumenten. Sie nutzten als Ausgangspunkt die Wohnungen von wechselnden Logisgebern, die für die Untermiete in der Regel entschädigt wurden, und verwendeten die von D.________ bereitgestellten Utensi- lien wie Mixer, Mehrzweckbeutel, Waagen, etc. (zum Ganzen pag. 139 ff.). Durch seine Beiträge, auf die nachfolgend einzeln eingegangen wird, unterstützte der Beschuldigte die nach dem beschriebenen modus operandi agierende, hierar- chisch strukturierte Organisation und trug, wie in der Anklageschrift umschrieben, zu deren Erfolg, Fortbestand und Wachstum bei. Ohne seine wechselnden, indivi- duellen Beiträge hätten die übrigen Beteiligten der Organisation ihre Aufgaben nicht gleichermassen erfolgsversprechend angehen und keinen anderweitigen Auf- gaben nachgehen können. Seine Beteiligung und sein Interesse am Erfolg und Fortbestand der Organisation zeigt sich mitunter daran, dass der Beschuldigte um seinen hierarchischen Aufstieg bemüht war und sich aus pekuniärem Antrieb für weitere Aufgaben empfehlen wollte (pag. 203 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auffallend und eindrücklich, wie der Beschuldigte trotz Anhaltung und Einvernahme vom 3. Juni 2020 schon kurze Zeit später wieder den Kontakt zur Organisation suchte, sich über die Mög- lichkeiten zum Transport von Betäubungsmitteln austauschte und seine Dienste anbot (pag. 571; pag. 574 ff.). Dies im Wissen darum, dass ihn die Polizei bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Drogenhandel in Verbindung brachte (pag. 578). Im Übrigen kann zum Bewusstsein des Beschuldigten zur kriminellen Organisation und seiner Beteiligung daran auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebenen Fundstellen verwiesen werden (Ziff. III.3.4.5. sowie Ziff. III.3.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1203 f. und pag. 1210) Nachfolgend bleibt somit einzig zu prüfen, (1) auf welche Art und Weise und in wel- chem Umfang sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich als Mitglied dieser kriminellen Organisation am Drogenhandel beteiligte, (2) ob und in welchem Um- fang er dafür entschädigt wurde und (3) welche Mengen an Heroingemisch resp. an reinem Heroin im Rahmen seiner Beteiligung umgesetzt wurden. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. AKS Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 16. November 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen: 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifi- ziert (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie bandenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) begangen sowie Anstalten treffen dazu, begangen in der Zeit vom 16.09.2019 bis 01.07.2020 in H.________, Bern, Burgdorf, I.________, Lengnau, Thun und J.________, indem er im Wissen darum, dass er im Drogenhandel tätig ist und dass die Arbeit, die er macht, illegal ist, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation in verschiedenen Funktionen wie folgt massgeblich am Verkauf von Heroingemisch beteiligt war und damit zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum dieser kriminellen Organisation beitrug: 12 1.1. Durch Veräussern, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, evtl. i.V.m. Art. 25 StGB), indem er in der Zeit vom 16.09.2020 oder 20.09.2019 bis mindestens 19.11.2019 einen unbekannten Läufer in seiner Wohnung an der M.____- strasse in Bern beherbergte, betreute und auf diesen aufpasste. In dieser Zeitspanne nahm der unbekannte Läufer in der Wohnung und in Gegenwart des Beschuldigten mind. 14 Drogenpakete à je mind. 450 Gramm Heroingemisch von D.________ entgegen und verkaufte dieses in Portionen à 25 Gramm weiter, so dass mit Unterstützung des Beschuldigten mind. 6300 Gramm Heroingemisch resp. 1965.6 Gramm reines Heroin (angenommener Reinheitsgrad: 31% Heroin-Hydrochlorid) in Um- lauf gebracht wurden. Für die Beherbergung des Läufers erhielt der Beschuldigte ca. CHF 1'300.00 bis 1’500.00 pro Monat. 9.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.1.1. vorab fest, dass der Beschuldigte nach anfänglichem Abstreiten und Verweigern der Aussage zugegeben habe, eine Person bei sich beherbergt zu haben. Gestützt auf die Aussagen von D.________, die mit den weiteren Ermittlungser- gebnissen übereinstimmen (GPS-Ortung, sichergestellte Heroinmenge bei den An- haltungen), erachtete die Vorinstanz die von ihm eingestandenen 10 Drogenliefe- rungen inkl. der Mengenangaben als erstellt. Die Vorhalte seien zwar eher knapp ausgefallen. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass falsche Vorhalte ge- macht worden seien, und seien die kurz gehaltenen Aussagen erklärbar mit der er- drückenden Beweislage, den klaren Fakten (Ton- und GPS-Datenaufzeichnungen) und der Geständnisbereitschaft von D.________. Basierend auf diesen zugegebe- nen Drogenlieferungen à je rund 450 g Heroingemisch, die sichergestellten Men- gen anderer Drogenkuriere und dem bekannten modus operandi erachtete die Vor- instanz sodann auch die von D.________ genannten weiteren Drogenlieferungen vom 15. Oktober 2019 (ohne Mengenangabe), vom 24. Oktober 2019 (Unsicherheit ob Geld- oder Drogentransport) und vom 18. November 2019 (ohne Mengenanga- ben) mit einer Menge von je mind. 450 g Heroingemisch als Standard-Liefergewicht sachverhaltsmässig als erstellt, d.h. insgesamt 13 anstatt 14 Lieferungen, wie an- geklagt. Betreffend die jeweils zweite Lieferung am 8. November 2019 und 13. No- vember 2019 sowie die Lieferung am 9. Februar 2020 erfolgte von der Vorinstanz keine Hinzurechnung, da diese Lieferungen an andere Läufer erfolgten bzw. die Lieferung vom 9. Februar 2020 zudem nicht in den angeklagten Tatzeitraum fällt. Aufgrund der erstellten Drogenlieferungen und den Aussagen von D.________ er- achtete die Vorinstanz sodann als erstellt, dass der Beschuldigte (zumindest) im Zeitraum vom 20. September 2019 bis zum 18. November 2019 einen unbekann- ten Läufer bei sich beherbergte. Ob der Beschuldigte den Läufer zusätzlich betreu- te und auf diesen aufpasste, liess sie offen. Betreffend Reinheitsgrad stellte die Vorinstanz mangels beim unbekannten Läufer sichergestellten Heroins auf dem Durchschnittswert der in den Akten vorhandenen Analysewerte des im Zusammen- hang mit derselben kriminellen Organisation sichergestellten Heroins ab. Dieser 13 Wert von 31 % Heroin-Hydrochlorid decke sich mit dem Durchschnittswert der SGRM-Statistik. Basierend auf den Aussagen von D.________ und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte CHF 1'300.00 pro Monat für die Beherbergung des unbekannten Läufers erhielt, ausmachend total CHF 2'600.00. 9.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, D.________, auf dessen Aussagen sich die Vorinstanz abgestützt habe, habe nicht verlässlich beantworten können, was der Beschuldigte über die Aktivitäten der von ihm beherbergten Läufer ge- wusst habe. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, woher er gesicherte Kenntnis diesbezüglich haben könne. Das Abstreiten des Beschuldigten sei insoweit nach- vollziehbar, als keine Beweismittel über die Vorgänge in seiner Wohnung vorhan- den seien. Dem Beschuldigten sei nie eine Tasche mit Heroin ausgehändigt wor- den und es könne davon ausgegangen werden, dass der Läufer diese versteckt aufbewahrt habe. Auch von den anderen, beim Betäubungsmittelhandel üblicher- weise anfallenden Arbeiten wie Strecken und Portionieren der Ware habe der Be- schuldigte keine Kenntnisse, zumal anlässlich der Hausdurchsuchungen keine ent- sprechenden Utensilien bei ihm vorgefunden worden seien. Die von der Vorinstanz angeführte aussergewöhnlich hohe Entschädigung für die Untermiete, die auf Mit- wissen des Beschuldigten hindeuten solle, sei nicht erstellt. Es sei nicht klar, ob überhaupt jemals Geld geflossen sei. Anhand von Telefongesprächen lasse sich lediglich vermuten, dass der Beschuldigten einmal CHF 1'300.00 erhalten habe, was bei einer zweimonatigen Beherbergung einem marktüblichen Zins entspreche. Die von der Vorinstanz schliesslich angeführten Telefongespräche zwischen D.________ und dem Beschuldigten würden nicht den vorliegend fraglichen Tat- zeitraum betreffen. Eventualiter sei die angeblich veräusserte Menge reinen Heroin-Hydrochlorids aus mehreren Gründen zweifelhaft. Die von der Vorinstanz als erstellt erachteten 13 Lieferungen zu je 450 Gramm Heroingemisch würden zuweilen auf pauschalen Bestätigungen von D.________ zu fragwürdigen Vorhalten basieren. Effektiv er- stellt seien lediglich 4 Lieferungen. Weiter würden die zur Ermittlung des mittleren Reinheitsgrads herangezogenen Testmengen teils aus nicht nachvollziehbaren Quellen stammen. Für die vorliegenden Zwecke könne höchstens von einem Rein- heitsgrad von 24 % ausgegangen werden (zum Ganzen pag. 1330-1333). 9.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von D.________ als durchwegs glaubhaft. D.________ belastete sich mit seinen Aussagen selbst mas- siv (vgl. u.a. pag. 179, Z. 48 ff. bzgl. seine Aufgabe; pag. 179, Z. 59 f. «viele solche Jobs»; pag. 179, Z. 63 «das waren Drogen»; ferner: pag. 185, Z. 282 f.; pag. 187, Z. 348 f.; insb. pag. 235, Z. 174 ff). Er beschrieb dabei klar und nachvollziehbar seine Aufgaben in der Organisation und die Rolle des Beschuldigten, gestand Erin- nerungslücken ein und sagte, wenn er etwas nicht (mehr) wusste (vgl. u.a. pag. 180, Z. 109 f.; pag. 123, pag. 126; pag. 181, Z. 128; pag. 181, Z. 144 f.; 14 pag. 151 f.; pag. 182, Z. 172 f.; pag. 215; pag. 233, Z. 111; pag. 114; pag. 119 f.; pag. 244, Z. 362 ff.; pag. 248 Z. 473). Gleichzeitig belastete er den Beschuldigten trotz entsprechender Nachfragen nicht zusätzlich bzw. über Gebühr (vgl. u.a. pag. 180, Z. 109 f.; pag. 181, Z. 136 ff.; pag. 181, Z. 167; pag. 183, Z. 220; pag. 184, Z. 257; pag. 185, Z. 262 f.; pag. 185, Z. 287 und Z. 293 ff.; pag. 186, Z. 343 f.; pag. 187, Z. 349 f.; pag. 189, Z. 421 und Z. 435 f.; pag. 193, Z. 533 ff., Z. 545 und Z. 548 f.; pag. 194, Z. 574 und Z. 587; pag. 233, Z. 111, Z. 114, Z. 119 f., pag. 233; pag. 241, Z. 294; pag. 244, Z. 362 ff.; pag. 248, Z. 473; pag. 249, Z. 506). Seine Aussagen stimmen nicht zuletzt mit den objektiven Be- weismitteln überein und ergeben mit diesen ein stimmiges Gesamtbild des damali- gen Drogenhandels. Namentlich die GPS-Überwachungen, die Observation sowie die Audioaufnahmen aus dem Innenraum des von D.________ benützten Renault Mégane bestätigen seine auf Vorhalte getätigten Aussagen. Die Beteuerungen des Beschuldigten, nichts von den Aktivitäten des beherbergten Läufers gewusst zu haben, überzeugen mit Blick auf sein Aussageverhalten nicht. Gemäss einem abgehörten Telefonat zwischen ihm und D.________ vom 20. Sep- tember 2019 stand er bezüglich des Umgangs mit dem beherbergten Läufer in di- rektem Austausch mit «L.___(Alias)», dem Kopf des bekannten Teils der Organisa- tion (pag. 200 f.). Gegenüber D.________ gab er ferner an, der «Junge» solle sich tagsüber nicht aus der Wohnung begeben, damit er nicht gesehen würde (pag. 201); er schaue für die Sicherheit des «Jungen» und, dass die Arbeit weiter- gehe (pag. 200). Am 25. September 2019 fragte D.________ den Beschuldigten, ob er auf eine Tour mit dem «Jungen» mitkommen wolle, um die Arbeit kennenzu- lernen, was dieser damit quittierte, dass er das nicht am Telefon besprochen wolle (pag. 203). Es ist in Anbetracht dieser Konversationen zu wiederholen, dass der Beschuldigte während des gesamten Zeitraums der Beherbergung wusste, «was Sache war». Ob er jemals den Inhalt der gelieferten Taschen gesehen hat, ist nicht relevant. 9.3.1 Anzahl Drogenlieferungen Den Vorbringen der Verteidigung in oberer Instanz ist vorab entgegenzuhalten, dass die Bestätigungen von D.________ der einzelnen Drogenlieferungen allesamt auf Vorhalten von Ermittlungserkenntnissen aus den geheimen Überwachungs- massnahmen basieren. Dazu sagte D.________ jeweils aus: «Ja, genau diese Ar- beit habe ich gemacht» (zur Lieferung vom 20. September 2019; pag. 183, Z. 231), «Was, wieviel ich brachte weiss ich nicht, aber ich bekam von diesem CHF 200.00» (zur Lieferung vom 25. September 2019; pag. 184) oder «Ja, es ist genau so» (zur Lieferung vom 19. Oktober 2019; pag. 230, Z. 53 ff.). Zu einzelnen Lieferungen wollte er sich nicht mehr sicher gewesen sein («Ja, kann sein. […] Ich erinnere mich nicht genau»; zur Lieferung vom 30. September 2019; pag. 187, Z. 366 ff.; «Ich bin mir nicht sicher. Es kann sein […]»; zur Lieferung vom 12. Okto- ber 2019; pag. 191). Derartige Unsicherheiten von D.________ sind in Anbetracht der Ermittlungserkenntnisse indes nicht von Bedeutung. Beispielsweise anhand seiner Aussage, wonach er «immer die gleiche Arbeit gemacht» habe (zur Liefe- rung vom 8. November 2019; pag. 238), wird evident, dass diese Unsicherheiten auf die grosse Anzahl an Lieferungen zurückzuführen ist und der Grund für die 15 Fahrten vom jeweiligen Drogendepot zur damaligen Wohnadresse des Beschuldig- ten immer derselbe war. D.________ gab überdies keine anderen, plausiblen Gründe für die kurzen Besuche beim Beschuldigten nach dem Aufsuchen der De- pots an. Mit der Vorinstanz sind gestützt auf die Aussagen von D.________ in Verbindung mit den aus den Verfahrensakten PEN 22 87 ersichtlichen Ermittlungsergebnissen, die für jedes nachgenannte Datum GPS-Lokalisierungen, Audioaufnahmen und/oder Observationsergebnisse als Nachweis bereithalten, somit die folgenden Lieferungen als erstellt zu erachten: Lieferung Nr. Datum Fundstelle Deliktsblatt Aussagen D.________. (Akten PEN 22 87) (vorliegende Akten) 1. 20.09.19 pag. 213-215 pag. 182, Z. 197 ff. 2. 25.09.19 pag. 216-220 pag. 183, Z. 233 ff. 3. 30.09.19 pag. 224-227 pag. 187 f., Z. 356 ff. 4. 08.10.19 pag. 237-240 pag. 188., Z. 405 ff. 5. 12.10.19 pag. 241-243 pag. 190 f., Z. 464 ff. 6. 15.10.19 pag. 244-247 pag. 191 f., Z. 476 ff. 7. 19.10.19 pag. 248-250 pag. 229 f., Z. 48 ff. 8. 24.10.19 pag. 251-253 pag. 230 f., Z. 68 ff. 9. 29.10.19 pag. 260-262 pag. 231 f., Z. 71 ff. 10. 04.11.19 pag. 263-266 pag. 235 f., Z. 163 ff. 11. 08.11.19 pag. 274-276 pag. 237 f., Z. 237 ff. 12. 13.11.19 pag. 277-279 pag. 239 f., Z. 264 ff. 13. 18.11.19 pag. 284-286 pag. 241 f., Z. 297 ff. Aus den edierten Verfahrensakten PEN 22 87 betreffend D.________ geht hervor, dass am 26. Oktober 2019 eine weitere (14.) Lieferung zur M.____- strasse statt- fand (Verfahrensakten PEN 22 87 pag. 254-256). Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots und der in Ziff. I.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genann- ten Gesamtmenge an Heroingemisch von 5'850 Gramm hat diese Lieferung obe- rinstanzlich ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Im Ergebnis ist somit von 13 Fahrten zur Übergabe von Heroingemisch auszuge- hen, das mit Wissen des Beschuldigten durch den beherbergten Läufer verkauft wurde. 9.3.2 Jeweilige Liefermenge Die Vorinstanz zeigte schlüssig auf, weshalb für die 13 Lieferungen von einer je- weiligen Liefermenge von 450g Heroingemisch auszugehen ist. Diesen Erwägun- gen (vgl. pag. 1201 f.) kann sich die Kammer anschliessen. Insbesondere aus den beigezogenen Verfahrensakten PEN 22 87 betreffend D.________ geht hervor, gestützt auf welche Erkenntnisse die Strafverfolgungsbehörden auf eine Menge von mind. 450 Gramm Heroingemisch pro Lieferung geschlossen haben (vgl. An- zeigerapport, pag. 140 f.; ferner in den Verfahrensakten PEN 22 87: pag. 522 f., 16 Z. 345 ff.; pag. 724, Z. 449; pag. 812, Z. 34 ff.; pag. 901 Z. 34 ff.; vgl. ferner: pag. 716 Z. 46 ff.). D.________ stritt bei seinen Einvernahmen zwar jeweils ab, gewusst zu haben, welche Mengen an Heroingemisch er transportiert hatte (vgl. insb. S. 4 Z. 10 ff. des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren PEN 22 87 gegen D.________). Es finden sich jedoch Transkriptionen aus der Überwachung bei den Akten, aus denen geschlossen werden muss, dass D.________ entgegen seinen Aussagen Kenntnis von den ausgelieferten Mengen hatte und es pro Tasche jeweils um rund ein halbes Kilo ging (vgl. pag. 523 Z. 641 ff. und pag. 543: «Nei, ich mache nie so; ohne den Inhalt zu wiesen. Ich weiss alles was ich mitnehmen oder bringen; und weiss auch wie viel % es hat, genauere Ge- wicht...die hat N.________ (Codename) Mischung... es ist zirka halbe kg»). Es kann zudem ergänzend auf den Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft im Strafver- fahren gegen D.________ verwiesen werden (S. 11 f. des Protokolls der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren PEN 22 87 gegen D.________). In Anbetracht der Professionalität der Organisation ist davon auszugehen, dass diese Liefermenge dem etablierten modus operandi entsprach und bei den einzel- nen Lieferungen nicht variierte. Mit 13 Lieferungen zu je 450 Gramm Heroingemisch betrug die Gesamtmenge des im Wissen des Beschuldigten weiterverkauften Heroingemischs 5'850 Gramm. 9.3.3 Reinheitsgrad Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei fehlendem sichergestellten Heroin davon ausgegangen werden, dass es Drogen von mittlerer Qualität sind, so- lange keine Analyse vorliegt und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). In der Praxis wird in solchen Fällen regelmässig auf von Fach- und Ermittlungsbehörden erstellte Durchschnitts- bzw. Mittelwerte abgestellt (insbesondere der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM; vgl. pag. 174 ff.). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. AKS konnten zwar weder beim Beschuldigten noch beim unbekannten Läufer Heroin sicherge- stellt werden. Indes wurden im Rahmen der Untersuchungen gegen die Organisati- on anderweitige Sicherstellungen durchgeführt und Proben ausgewertet. Die Kammer zieht daher zur Ermittlung des Mittelwerts die verfügbaren forensisch- chemischen Auswertungen der in Pulverform sichergestellten Heroingemische her- an, wobei der Heroin-Hydrochlorid-Wert massgebend ist (vgl. BGE 109 IV 143). Die Auswertungsergebnisse der sichergestellten Heroinsteine werden dabei nicht mit- einbezogen. Gemäss den Feststellungen zur Funktionsweise der Organisation ist klar, dass die Steine, die einen höheren Reinheitsgrad aufweisen, nicht in dieser Form verkauft, sondern zunächst bearbeitet bzw. gestreckt und abgepackt wurden. Nummer Gewicht Heroin-Hydrochlorid Fundstelle 20-01807.1 25g 28 % pag. 165 20-01807.2 25g 28 % pag. 165 20-01807.3 25g 27 % pag. 165 20-04564.1 247g 21 % pag. 168 17 20-04564.4 48g 19 % pag. 168 20-04564.5 146g 19 % pag. 168 20-04564.10 539g 18 % pag. 169 20-04564.11 35g 25 % pag. 169 19-07513.1 5.9g 26 % pag. 172 19-07513.2 26g 25 % pag. 172 19-07513.4 79g 25 % pag. 172 19-07513.5 102g 24 % pag. 172 Durchschnitt der Werte 23.75 % (Addition aller Werte / 12) Durchschnitt der verschiedenen Werte 23.50 % (Addition der versch. Werte / 8) Mittelwert: 23.00 % (höchster + tiefster Wert / 2) Gewichteter Durchschnitt 20.53 % (Masse * Reinheitsgrad / Gesamtmenge) Der Reinheitsgrad schwankt zwischen 18 % und 28 %. Zu Gunsten des Beschul- digten stellt die Kammer auf dem Mittelwert von 23 % ab, wobei die Durchschnitts- werte nur unwesentlich höher ausfallen. Ein Abstellen auf dem gewichteten Durch- schnittswert, d.h. unter Einbezug der sichergestellten Mengen Heroingemische, er- scheint nicht sachgerecht, da es einerseits zufällig sein dürfte, wieviel Heroin si- chergestellt werden konnte bzw. wie gross die Proben ausfielen und andererseits keine Korrelation zwischen der Menge und dem Reinheitsgrad ersichtlich ist. Somit ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23 % auszugehen. Die- ser liegt zudem im Bereich des im Strafverfahren PEN 22 87 betreffend D.________ (mit weiteren Proben) als erstellt betrachteten Reinheitsgrads von 24 %. Bei einem Reinheitsgrad von 23 % entspricht die veräusserte Gesamtmenge von 5'850 Gramm Heroingemisch 1'345.50 Gramm reinem Heroin. 9.3.4 Entschädigung des Beschuldigten für die Beherbergung Gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ erhielt der Beschuldigte für die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Entschädigung und hielt sich der un- bekannte Läufer mindestens zwei Monate in der Wohnung des Beschuldigten auf (vgl. pag. 181, Z. 14; pag. 152; 233 Z. 107 ff.; 242 Z. 306 ff.; 243 Z. 328 ff.; 244 Z. 351 ff.). Während seinen Einvernahmen machte er leicht divergierende Aussagen dazu, ob es nun CHF 1'500.00 oder CHF 1'300.00 waren, die der Beschuldigte pro Monat für das Beherbergen erhielt (CHF 1'500.00: pag. 242 Z. 311 ff.; CHF 1'300.00: pag. 243 Z. 332 ff.; 1. Monat CHF 1'300.00 und 2. Monat CHF 1'500.00: pag. 243 Z. 336 ff.). In dubio pro reo und vor dem Hintergrund des Telefongesprächs zwischen D.________ und «O.___ (Alias)» vom 19. November 2019 (pag. 267: «ich habe ihn 1300.- gegeben, er hat mehr verlangt; ich habe ihn gesagt nichts mehr. Wenn du willst nicht noch dritte Monat») ist von einer Entschä- digung von CHF 1'300.00 pro Monat auszugehen. Dies auch deshalb, weil D.________ an anderer Stelle aussagte, dass er jeweils CHF 200.00 der CHF 1'500.00 für sich behalte (pag. 244 Z. 351/799). Entgegen der Verteidigung ist gestützt auf die Aussagen von D.________ zudem davon auszugehen, dass diese Entschädigung zwei Mal anfiel (einmal pro Monat der Beherbergung) und effektiv ausbezahlt wurde. Das vorerwähnte Telefonat von D.________ mit «O.___ (Alias)» 18 fand zeitlich am letzten Tag der Beherbergung statt, und es ist naheliegend, dass die zweite Auszahlung erst danach stattfand. Die angeklagte Dauer von zwei Mo- naten korrespondiert wiederum mit der Aussage von D.________, dass ein Läufer gemäss Anweisung von «L.___(Alias)» nie länger als zwei Monate in derselben Wohnung sein sollte (pag. 239 Z. 661) und der Beschuldigte mehr für die Zurverfü- gungstellung der Wohnung verlangt habe (pag. 243 Z. 339 ff.). In Abweichung zur Vorinstanz ist aufgrund des abgehörten Telefonats vom 16. September 2019 zwischen D.________ und «L.___(Alias)» evident, dass der unbekannte Läufer bereits am 16. September 2019 beim Beschuldigten logierte (vgl. pag. 182, Z. 197 ff. und pag. 198 f.). Eine Erweiterung des Tatzeitraums vers- tiesse jedoch gegen das Verschlechterungsverbot, sodass es beim Tatzeitraum vom 20. September 2019 bis 18. November 2019 bleibt. 9.3.5 Betreuen und Aufpassen Dass der Beschuldigte nicht nur den Läufer bei sich wohnen liess, sondern ihn auch betreute und auf ihn aufpasste, ist aufgrund der bei den Akten liegenden Er- mittlungsergebnissen erstellt. So erklärte er gegenüber D.________ mehrmals tele- fonisch, dass er den Läufer mit Lebensmitteln und anderem versorgt habe (pag. 201; pag. 202; pag. 204), sich um seine Wäsche (pag. 202) und sein Abend- essen gekümmert habe (pag. 201), um dessen Sicherheit besorgt sei und darauf achte, dass dieser sein «Programm» einhalte (pag. 204). Den Telefongesprächen mit D.________ kann zudem entnommen werden, dass das Betreuen und Aufpas- sen auf den Läufer durch den Beschuldigten primär aus Eigeninteresse erfolgte. So wollte der Beschuldigte seine Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber erledigen, weitere Aufträge erhalten und sich selbst vor dem Auffliegen schützen (vgl. u.a. pag. 182, Z. 201 ff; pag. 200 f. und 202 ff.). 9.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.1. AKS Mit der Vorinstanz ist somit als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. September 2019 bis am 19. November 2019 einen unbekannten Läu- fer bei sich wohnen liess, ihn betreute und auf ihn aufpasste. Dies im Wissen dar- um, dass der Läufer von D.________ grössere Mengen Heroin geliefert erhält und weiterverkauft. Während des angeklagten Tatzeitraums erfolgten 13 Lieferungen zu jeweils 450g Heroingemisch, total ausmachend 5'850 Gramm Heroingemisch, die der Läufer anschliessend weiterverkaufte . Der Reinheitsgrad des Heroingemischs betrug durchschnittlich 23 %, womit eine Menge von 1'345.50 Gramm reinem Hero- in resultiert. Für die Beherbergung des Läufers wurde der Beschuldigte mit CHF 1'300.00 pro Monat, ausmachend total CHF 2'600.00 für zwei Monate, ent- schädigt. 19 10. Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.1. und I.1.3. AKS Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.2. und I.1.3. der Anklageschrift vom 16. Novem- ber 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen: 1.2. Durch Beförderung (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) und Veräussern, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, evtl. i.V.m. Art. 25 StGB): 1.2.1 Als Fahrer des Läufers E.________ (sep. Verfahren), indem er diesen in der Zeit von an- fangs Mai 2020 bis 02.06.2020 drei Mal auf einer Auslieferfahrt chauffierte. Anlässlich dieser Auslieferfahrten transportierte der Beschuldigte pro Mal mind. 50 Gramm Heroin- gemisch, ausmachend total mind. 150 Gramm Heroingemisch resp. mind. 28.5 Gramm reines Heroin (angenommener RG mind. 19%), welches E.________ dann diversen Ab- nehmern verkaufte. 1.2.2 [s. unten] 1.2.3 [s. unten] Für die Fahrten gem. Ziff. 1.2.1 - 1.2.3 wurde er von der Organisation mit ca. CHF 300.00 pro Fahrt entschädigt. 1.3 Durch Beförderung (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) und Anstalten treffen zum Veräussern, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 19 Abs. 1 lit. c LV. mit lit. g BetmG, evtl. i.V.m. Art. 25 StGB), begangen am 03.06.2019, indem er E.________ auf einer Auslieferfahrt von Lengnau nach Bern chauffierte und dabei 48 Gramm Heroingemisch resp. 9 Gramm reines Heroin (RG 19% Heroin-Hydrochlorid) transportierte. Die Beiden wurden von der Polizei angehalten, bevor E.________ das Heroingemisch den Abnehmern verkaufen konnte. 10.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Anklagesachverhalte in Ziff. 1.2.1 und I.1.3. fest, dass der Beschuldigte zugegeben habe, E.________ innert ca. eines Monats vier Mal gefahren zu haben, inklusive der Anhaltung am 3. Juni 2020 (pag. 293, Z. 82 f.; pag. 306, Z. 89; pag. 454, Z. 650 f.). Bei der Anhaltung des Beschuldigten zusammen mit E.________ am 3. Juni 2020 seien bei E.________ brutto 51.7 Gramm Heroingemisch bzw. 48 Gramm netto sichergestellt worden (pag. 553 f.; pag. 657 f.). Der Reinheitsgrad betrage 19 % Heroin-Hydrochlorid. Aus den beige- zogenen Einvernahmen von E.________ gehe hervor, dass er jeweils mind. 25 Gramm und max. 75 Gramm pro Fahrt Heroingemisch ausgeliefert habe (pag. 1143 ff.). E.________ belaste sich mit diesen Aussagen selber und die Men- genangaben stimmten mit den gängigen Durchschnittsauslieferportionen à jeweils 25 Gramm überein. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz von einer Menge von 25 Gramm Heroingemisch pro Auslieferfahrt aus, bei drei Fahrten total ausmachend 75 Gramm. Betreffend Reinheitsgrad stützte sie sich auf den Wert des bei E.________ sichergestellten Heroingemisches vom 3. Juni 2020 (19 % He- roin-Hydrochlorid) und begründete dies damit, dass aufgrund der szeneüblichen Abläufe davon ausgegangen werden könne, dass bei mehreren gleichlaufenden Lieferungen innert kurzer Zeit der Stoff aus identischer Quelle stamme und daher auch die gleiche Qualität aufweise. 20 Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1. und I.1.3. als erstellt mit der Präzisierung, dass bei den drei Auslieferfahrten gemäss Ziff. I.1.2.1. insgesamt 75 Gramm transportiert wurden. 10.2 Vorbringen der Verteidigung Gemäss der Verteidigung könne aus den Aussagen von E.________ nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte diesen vier Mal zwecks Auslieferung von Heroin chauffiert habe. In den Akten seien nur Fragmente seiner Einvernahmepro- tokolle verfügbar. Daraus gehe insbesondere nicht hervor, dass jede Fahrt der Aus- lieferung von Heroin gedient habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwendung des In-dubio-Grundsatzes sei der Anklagesachverhalt somit nicht erstellt (zum Ganzen pag. 1334). 10.3 Erwägungen der Kammer 10.3.1 Anzahl Fahrten Der Beschuldigte hat die angeklagte Mindestanzahl von vier Fahrten (3+1) zuge- geben (pag. 293, Z. 82 f.; pag. 306, Z. 89; pag. 332, Z. 60 und Z. 74; pag. 454, Z. 650 f.). 10.3.2 Zum Zweck der Fahrten und zum Wissen des Beschuldigten Am Zweck der Fahrten und dem Wissen des Beschuldigten bestehen entgegen der Verteidigung keine Zweifel. Schon am 25. September 2019 war dem Beschuldigten von D.________ in einem Telefongespräch angeboten worden, auf einer Ausliefe- rungsfahrt mit dem unbekannten Läufer dabei zu sein, um die «Arbeit» kennenzu- lernen, wobei unklar ist, ob es dazu kam (pag. 203). Am 17. Oktober 2019 folgten persönliche Instruktionen zur Funktion als «Fahrer», einschliesslich einem regel- rechten Crash-Kurs in Polizeitaktik (pag. 216 ff.). Durch sein mehrmonatiges Enga- gement in der Organisation waren ihm die Abläufe und insbesondere die Funktion der Läufer bestens bekannt. Seine Beteuerungen, wonach er E.________ aus rei- nem Wohlwollen (pag. 294, Z. 148 f.; pag. 306, Z. 71 f.; pag. 333, Z. 104 f.) bzw. zum Erlangen von Fahrpraxis (pag. 309, Z. 233 f.) umhergefahren habe, sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ei- ne oder mehrere Fahrten einen anderen Zweck als das Ausliefern von Heroin ge- habt hätten, zumal der Beschuldigte jeweils auf Anweisung eines Dritten handelte (dazu sogleich) und er keine persönliche Beziehung zu E.________ hatte. 10.3.3 Menge Heroingemisch Die Aussagen von E.________, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung der Liefermenge von 25 Gramm pro Fahrt stützte (pag. 1145; vgl. pag. 1205 f.), ent- standen im Rahmen einer anderen Untersuchung (ohne Teilnahmerecht des Be- schuldigten), wurden von der Vorinstanz ediert und dem Beschuldigten lediglich vorgehalten (pag. 454). E.________ wurde im vorliegenden Verfahren nie einver- nommen. Es fehlt somit an einer Konfrontationseinvernahme bzw. parteiöffentli- chen Einvernahme von E.________ im Verfahren des Beschuldigten. Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, hat die beschul- digte Person Anspruch auf mindestens eine Konfrontationseinvernahme, an der 21 angemessene und hinreichende Gelegenheit zu gewähren ist, die sie belasten- den Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwer- fen, gewisse Zeugen bzw. Auskunftspersonen zwecks Konfrontation nicht vorgela- den zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsver- fahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2.). In diesem Fall dürfen die Aussagen zulasten der beschuldigten Person verwertet werden. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Antrag zur parteiöffentlichen Einvernahme von E.________ gestellt, sodass dessen Aussagen zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Überdies liegen neben den Aussagen von E.________ weitere Beweismittel und Indizien vor, die zwanglos darauf schliessen lassen, dass es bei diesen vier Fahrten immer um die Auslieferung von Heroingemisch durch die Organisation ging und hierbei jeweils Portionen von 25 Gramm ausgeliefert wur- den. Namentlich konnten bei der Anhaltung von E.________ und dem Beschuldig- ten resp. bei deren vierten Fahrt zwei Plastiksäckchen mit total brutto 51.7 bzw. netto 48 Gramm Heroingemisch, d.h. von je ca. 25 Gramm, sichergestellt werden (pag. 553 f.), hatte E.________ offenbar bei allen Fahrten eine Tasche dabei (der Beschuldigte bestätigte dies zumindest implizit, indem er aussagte, nicht gesehen zu haben, was E.________ in den Taschen hatte; pag. 333 Z. 100 f.), liefen die vier Fahrten im Wesentlichen gleich ab (modus operandi), erhielt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen den Auftrag jeweils von «P.___ (Alias)» bzw. «L.___(Alias)», d.h. von Mitgliedern der Organisation (vgl. u.a. pag. 454, Z. 657 ff. mit Hinweisen) und betrug die (Mindest-)Portion der Organisation standardmässig 25 Gramm. Die Aussagen von E.________ sind somit nicht das einzige belastende Element, das dafürspricht, dass es bei sämtlichen vier Fahren um das Ausliefern von Heroingemisch in Portionen von 25 Gramm ging. Die vorinstanzliche Feststellung einer Drogenmenge von jeweils 25 Gramm pro Fahrt, d.h. jeweils 1 Portion, ist sicher nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausge- fallen. Eine Auslieferungsfahrt mit dem Fahrzeug für lediglich 25 Gramm Heroin- gemisch ist weder besonders effizient, noch dürfte es in finanzieller Hinsicht lukrativ gewesen sein. Orientiert man sich an dem von G.________ (dazu E. 11 unten) an- gegebenen Erlös pro Paket à 25 Gramm von CHF 300.00 bzw. 350.00 bis 400.00 (pag. 278, Z. 146; pag. 280, Z. 202; pag. 281, Z. 248), hätte der Erlös aus der Aus- lieferung von lediglich 25 Gramm kaum mehr als die Entschädigung des Läufers (G.________ hatte die Absicht, als Läufer CHF 3'000.00 pro Monat zu verdienen, d.h. CHF 100.00/Tag bzw. Fahrt, vgl. pag. 277, Z. 66; pag. 279, Z. 171), des Fah- rers und des Logisgebers abgedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass zuweilen noch kleinere Mengen bzw. Portionen ausgeliefert wurden, bestehen nicht. Nach dem Gesagten kann pro Auslieferfahrt 1 Paket zu 25 Gramm als erstellt gel- ten, was von den Läufern übereinstimmend als Standard-Portionierung der Organi- sation genannt wurde. Bei den drei erfolgten Fahrten resultiert damit eine Gesamt- menge von 75 Gramm Heroingemisch. 22 10.3.4 Reinheitsgrad Gestützt auf das am 3. Juni 2020 bei E.________ sichergestellte Heroin (pag. 657 f.) wird bei allen vier Fahrten von einem Reinheitsgrad von 19 % Heroin- Hydrochlorid ausgegangen. Die Frage, ob ein Abstellen auf dem zuvor errechneten Mittelwert des Reinheitsgrads des von der Organisation vertriebenen Heroinge- mischs sachgerechter wäre, erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots. 10.3.5 Entschädigung Dem Instruktionsgespräch vom 25. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte CHF 250.00 pro Fahrt verlangte und D.________ nicht garantie- ren wollte, dass er dies erhalten werde (pag. 219). Dabei ist die Angabe des Be- schuldigten, wonach alleine das Auto CHF 50.00 koste, nach Ansicht der Kammer und entgegen dem Verständnis der Vorinstanz nicht so zu verstehen, dass dieser Betrag zusätzlich bezahlt werden sollte. D.________ verstand es so, dass der Be- schuldigte CHF 250.00 wollte (vgl. S. 219 «Ich weiss es nicht ob er dir wird 250 ge- ben oder nicht»). Zuvor nannte D.________ dem Beschuldigten als Bandbreite für die Entschädigung «einmal 200, 200 und mehr als 100 je nach Personen die er hat. Ich sage jetzt, du solltest fix Preis abmachen» (pag. 218 in fine). Die Aussagen von D.________ und G.________ – einem weiteren Läufer (vgl. E. 11 unten) – legen nahe, dass der vom Beschuldigten geforderte Betrag realistisch ist und effektiv be- zahlt worden sein dürfte. So hat D.________ als Fahrer jeweils CHF 200.00 pro Fahrt erhalten (pag. 185, Z. 282 f.) und sagte G.________ aus, er habe als Läufer jeweils CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Fahrt ausbezahlt erhalten und davon einen Teil an die Fahrer weitergegeben; dies habe sich auf ungefähr CHF 300.00 belau- fen (pag. 284, Z. 429 und Z. 439 f.). 10.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2.1 und Ziff. I.1.3. AKS Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte E.________ bei vier Auslieferungen zwecks Verkaufs von Heroin an diverse Abnehmer chauffierte, wofür der Beschul- digte mit CHF 250.00 pro Fahrt entschädigt wurde, total ausmachend CHF 750.00. Die vierte Fahrt endete mit der polizeilichen Anhaltung. Auf den ersten drei Fahrten wurden je 25 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 19 %, ausma- chend total 14.25 Gramm reines Heroin, ausgeliefert. Das auf der vierten Fahrt mitgeführte Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 48 Gramm und einem Reinheitsgrad von 19 %, ausmachend 9.12 Gramm reines Heroin, sollte ebenfalls an Abnehmer verkauft werden. 11. Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. AKS Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. der Anklageschrift vom 16. November 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen: 1.2. Durch Beförderung (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) und Veräussern, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, evtl. i.V.m. Art. 25 StGB): 1.2.1. [s. oben] 1.2.2 Als Fahrer des Läufers F.________ (sep. Verfahren), indem er diesen am 13.01.2020 sowie am 14.01.2020 auf je einer Auslieferfahrt chauffierte. Anlässlich dieser Ausliefer- 23 fahrten transportierte der Beschuldigte pro Mal mind. 6 Portionen Heroingemisch à 25 Gramm, ausmachend total mind. 300 Gramm Heroingemisch resp. mind. 81 Gramm rei- nes Heroin (angenommener RG mind. 27%), welches F.________ dann diversen Ab- nehmern verkaufte. 1.2.3 Als Fahrer des Läufers G.________ (sep. Verfahren), indem er diesen in der Zeit vom 16.01.2020 bis 10.02.2020 auf 11 bis 12 Auslieferfahrten chauffierte, teilweise zusammen mit F.________, chauffierte. Anlässlich dieser Auslieferfahrten transportierte der Be- schuldigte insgesamt pro Mal mind. 6 Portionen à 25 Gramm Heroingemisch, ausma- chend total mind. 1650 bis 11800 Gramm Heroingemisch resp. mind. 445.5 bis 486 Gramm reines Heroin (angenommener RG mind. 27% Heroin-Hydrochlorid), welches G.________ teilweise zusammen mit F.________ diversen Abnehmern verkaufte. 1.3 [s. oben] 1.4 Durch Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. g BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c LV. mit lit. g BetmG, evtl. i.V.m. Art. 25 StGB), festgestellt am 10.02.2020, als anlässlich der Hausdurchsuchung bei G.________ 410 Gramm Heroingemisch resp. 110,7 Gramm reines Heroin (RG 27% Heroin-Hydrochlorid) sicher- gestellt wurde, welches dieser, chauffiert vom Beschuldigten, am nächsten Tag diversen Ab- nehmer verkaufen wollte. 11.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Anklagesachverhalte in Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. fest, dass der Beschuldigte zwar gänzlich bestreite, F.________ und G.________ gefahren zu haben. G.________ habe jedoch glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer immer derselbe gewesen sei, und das Auto des Beschuldigten er- kannt, welches jener am 16. Januar 2020 für CHF 4'500.00 gekauft habe. G.________ habe zugegeben, im Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 10. Februar 2020 insgesamt 11-12 Drogenpakete in Burgdorf entgegengenommen und 10-11 Mal 6 Knollen verkauft zu haben, exklusiv der 17 Knollen, die er nicht verkauft ha- be. Dies ergebe bei 11-12 Fahrten eine Gesamtmenge von 1'650 bis 1'800 Gramm. Bei 7-8 dieser Fahrten sei er zusammen mit «W.___ (Alias)» unterwegs gewesen. Bei «W.___ (Alias)» handle es sich um F.________, dem Vorgänger von G.________. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die objektiven Beweismittel sodann fest, dass der Beschuldigte drei Mietverträge mit der K.___ GmbH (BMW 3er Premium- Limousine) abgeschlossen habe (pag. 473 ff.), dessen Inhalt mit den Erkenntnissen aus der Observation der drei Fahrten am 13. Januar 2020, 14. Januar 2020 und 22. Januar 2020 übereinstimme (Datum, Fahrzeugtyp und Autokennzeichen). Gemäss der polizeilichen Überwachung, welche sich mit den Aussagen von G.________ decke, sei der Beschuldigte jeweils als Fahrer von F.________ (13. Januar 2020 und 14. Januar 2020), G.________ (22. Januar 2020 und 4. Februar 2020) oder beiden (16. Januar 2020 und 20. Januar 2020) in Erscheinung getreten. Es sei da- von auszugehen, dass nicht sämtliche Auslieferfahrten polizeilich hätten observiert werden können und G.________ entsprechend seiner Aussagen noch weitere Aus- lieferfahrten mit dem Beschuldigten als Fahrer getätigt habe. Insgesamt sei erwie- sen, dass F.________ zwei Auslieferfahrten alleine gemacht habe, bevor 24 F.________ und G.________ in einer Übergangsphase 7-8 Auslieferfahrten ge- meinsam gemacht hätten und G.________ schliesslich bis zu seiner Anhaltung noch 4-5 Mal alleine als Läufer unterwegs gewesen sei, immer mit dem Beschul- digten als Fahrer. Schliesslich sei auch klar, dass aufgrund des Modus Operandi die nächste(n) Auslieferfahrt(en) von G.________ durch den Beschuldigten bereits in Planung gewesen seien. Die Lieferung des zu verteilenden Heroingemisches habe sich am 10. Februar 2020 nämlich bereits bei G.________ befunden, wo sie bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei. Betreffend Menge stellte die Vorinstanz auf den Aussagen von G.________ ab, ausmachend 150 Gramm Heroingemisch pro Fahrt (6 Pakete à 25 Gramm). Beim Reinheitsgrad orientierte sich die Vorinstanz für sämtliche Fahrten am Heroinge- misch, das bei der Hausdurchsuchung an der Q.___-strasse in Burgdorf (Aufent- haltsort von G.________) sichergestellt wurde und gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht vom 16. März 2020 einen Reinheitsgrad von 27 % Heroin- Hydrochlorid aufwies (pag. 164 f.). Von diesem tieferen Wert als der Durch- schnittswert der SGRM-Statistik sei auszugehen, da klare Indizien bestünden, dass das Heroingemisch aus der gleichen Quelle gestammt habe. Basierend auf den Aussagen von G.________ (gesamthaft etwas über CHF 3'000.00 bezahlt; pag. 284 Z. 436 ff.) und der Audio-Überwachung (Track-Nr. 1212) ging die Vorinstanz von einer Entschädigung des Beschuldigten von CHF 300.00 pro Fahrt aus (CHF 250.00 und CHF 50.00 für das Auto). Das Wissen des Beschuldigten um die Art der Transporte erachtete die Vorinstanz als klar erstellt und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. 11.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, die Erwägungen der Vorinstanz seien in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft. So habe der Beschuldigte konstant bestritten, von den Tätigkeiten der Läufer gewusst zu haben. Gegenteiliges lasse sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Anzahl erfolgter Fahrten mit G.________ habe die Vor- instanz falsch errechnet. G.________ habe ausgesagt, er habe insgesamt 11-12 Pakete zur Auslieferung erhalten, womit die letzte, durch die Polizei sichergestellte Lieferung mitgemeint sei. Die Identifikation des Beschuldigten als Fahrer sei eben- falls zweifelhaft. Die Umstände, unter denen G.________ das Auto des Beschuldig- ten wiedererkannt haben solle, seien nicht dokumentiert und liessen sich somit nicht nachvollziehen. Betreffend den dazugehörigen Vorwurf des Anstalten Tref- fens sei nicht klar, was mit der sichergestellten Heroinmenge hätte passieren sol- len. Gemäss D.________ hätten eine bzw. zwei Portionen zu 25 Gramm zudem als Entschädigung an den Logisgeber gehen sollen. Zumindest für diese Menge habe somit keine Absicht zur Veräusserung bestanden. Betreffend die angeblichen Fahrdienstleistungen zugunsten von F.________ könne den Akten nichts Wesentliches entnommen werden. Seine Aussagen seien pau- schal und würden nicht für einen Nachweis reichen (zum Ganzen pag. 1333 f.). 25 11.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich auch in diesem Punkt – mit Ausnahme der nachfolgend ge- nannten Präzisierungen – den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (vgl. Ziff. III.3.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1206 ff.). Vorab kann festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ grundsätz- lich als glaubhaft einzustufen sind. G.________ belastete sich mit seinen Aussagen selbst schwer (vgl. u.a. pag. 277 Z. 90 ff.) und belastete den Beschuldigten gleich- zeitig nicht über Gebühr (vgl. u.a. pag. 283 Z. 373 ff.). Sodann erkannte er auf An- hieb das Fahrzeug des Beschuldigten, welches dieser am 16. Januar 2020 für CHF 4'500.00 gekauft hatte (pag. 283 Z. 355 ff. und Kaufvertrag, pag. 481). Die Aussagen von G.________ stimmen sodann mit den Erkenntnissen aus den ver- deckten Überwachungen überein. So konnte im Rahmen der Observation wieder- holt beobachtet werden, wie der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum als Fahrer von G.________ und/oder F.________ in Erscheinung trat. Am 13., 14. und 22. Januar 2022 erfolgte der Transport mit einem weissen BMW (Kontrollschild: BE R.________), für welchen bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten drei ent- sprechende Mietverträge betreffend diese Tage sichergestellt werden konnten (pag. 473 ff.). Den Vorbringen der Verteidigung ist somit entgegenzuhalten, dass die Identifikation des Beschuldigten als Fahrer von G.________ und F.________ nicht nur auf der (im Beisein der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten) erfolg- ten Wiedererkennung des Autos basiert, sondern auch auf Observationsergebnis- sen der Polizei (pag. 448 f., Z. 486 ff.; pag. 493 ff.). 11.3.1 Anzahl Fahrten Betreffend F.________ ist mit der Vorinstanz auf die Erkenntnisse aus der Obser- vation vom 13. und 14. Januar 2020 abzustellen und, wie angeklagt, von zwei Aus- lieferfahrten auszugehen. Betreffend G.________ sind dessen Aussagen beizuzie- hen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ sich selbst über Ge- bühr hätte belasten sollen. Im Sinne einer Präzisierung ist der Verteidigung hinge- gen beizupflichten, dass die Angabe von G.________, er habe 11-12 Pakete zur Auslieferung erhalten, die letzte, durch die Polizei sichergestellte Lieferung mitum- fasst (pag. 277, Z. 90 ff.; vgl. pag. 281, Z. 257 f.). Es ist somit lediglich von 10 (statt 11) Auslieferfahrten auszugehen. Davon erfolgten 7-8 Fahrten zusammen mit F.________. 11.3.2 Menge Heroingemisch G.________ sagte aus, dass er jeweils 6 Knollen zu den Abnehmern mitgenom- men habe (vgl. u.a. pag. 278 Z. 102 ff., 107 f.; 279 Z. 174, 184) und er nicht bestätigen könne, dass diese immer jeweils 25 Gramm gewogen hätten (pag. 281 Z. 247). Es seien aber immer CHF 350.00-400.00 gewesen (pag. 278 Z. 146; 281 Z. 248). 25 Gramm sei allgemein die Grösse gewesen. Es habe einige Male gege- ben, wo sie kleiner gewesen seien. Für ihn seien sie alle gleich erschienen (pag. 278 Z. 142 f.). Bei der Hausdurchsuchung wurden 426 Gramm Heroinge- misch in 17 Knollen (ca. 25 Gramm pro Knolle) sichergestellt, was die polizeilichen Erkenntnisse betreffend die Standard-Portionierung von 25 Gramm pro Knolle klar stützt. 26 Angesichts der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 17 Knollen zu je ca. 25 Gramm scheint es zumindest zweifelhaft, dass bei den zuvor erfolgten Fahrten je- weils nur etwa 6 Knollen veräussert worden sein sollen. Es ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb gerade bei der letzten, offensichtlich bereits vorbereiteten Fahrt eine grössere Menge hätte ausgeliefert werden sollen als bei den zuvor erfolgten Fahr- ten. Gestützt auf die Aussagen von G.________ lässt sich jedoch keine grössere Menge rechtsgenüglich beweisen. Somit ist mit der Vorinstanz von einer Liefer- menge von jeweils 6 Knollen zu 25 Gramm, ausmachend 150 Gramm Heroinge- misch, pro Fahrt auszugehen. Bei den erstellten 10 Fahrten mit G.________ ergibt dies eine Gesamtmenge von 1'500 Gramm Heroingemisch, das an Abnehmer ver- äussert wurde. Betreffend F.________ ist aufgrund der standardisierten Arbeitsab- läufe innerhalb der Organisation und der Tatsache, dass G.________ nachweislich die Funktion von F.________ übernahm, ebenfalls von 6 Knollen zu je 25 Gramm pro Auslieferfahrt auszugehen, womit bei 2 erstellten Fahrten eine Gesamtmenge von 300 Gramm Heroingemisch resultiert. 11.3.3 Reinheitsgrad Betreffend Reinheitsgrad ist der Vorinstanz zu folgen und bei sämtlichen Fahrten auf den Laborwerten des bei G.________ sichergestellten Heroingemischs abzu- stellen. Demnach ist bei den Auslieferfahrten von F.________ und G.________ von einem Heroin-Hydrochlorid Wert von 27 % auszugehen (pag. 165). Dieser Wert liegt unter dem statistischen Durchschnittswert und fällt somit zu Gunsten des Be- schuldigten aus. Ein höherer Wert ist nicht angeklagt («mind. 27%»). Bei diesem Reinheitsgrad wurden somit durch G.________ 405 Gramm und durch F.________ 81 Gramm reines Heroin an Abnehmer veräussert, wozu der Beschul- digte durch seine Fahrdienste beitrug. Die bei G.________ sichergestellten 410 Gramm Heroingemisch entsprechen 110.7 Gramm reinem Heroin. 11.3.4 Wissen und Willen sowie Entschädigung Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten kann auf das bisher Ausgeführte und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.3.6.5. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1210). Der Beschuldigte wusste, um was es geht und wel- che Funktion ihm dabei zukam (Fahrer der Läufer), hatte er sich doch aktiv um die- se Aufgabe in der Organisation bemüht (vgl. Audio-Überwachung, pag. 203, 216 f., 218 f.). Zur Entschädigung pro Fahrt kann erneut das Instruktionsgespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ vom 25. Oktober 2019 beigezogen werden (CHF 250.00; pag. 218 in fine; vgl. auch E. 10.3.5 oben). G.________ sagte zudem aus, dass er dem Beschuldigten insgesamt «etwas über 3000.-, gesamthaft über 3000.- es waren Teilzahlungen» gegeben habe (pag. 284 Z. 437). Auf Nachfrage, wie viel er dem Beschuldigten pro Fahrt gegeben habe, etwa 300.00?» antwortete er: «Ja, es kommt etwa auf diesen Betrag» (pag. 284 Z. 439 f.). Von G.________ liegen somit keine präzisen Angaben vor und die Preisvorstellung des Beschuldig- ten könnte sich nach dem Instruktionsgespräch mit D.________ vom 25. Oktober 2019 noch erhöht haben. Bei der von G.________ angegebenen Anzahl an Fahr- ten und dem Beschuldigten dafür bezahlten Gesamtbetrags von etwas über 27 CHF 3'000.00 ist von einer Entschädigung von (mindestens) CHF 250.00 pro Fahrt auszugehen. 11.3.5 Bestimmung des bei G.________ sichergestellten Heroins Mit Blick auf die zahlreich erfolgten Fahrten mit F.________ und G.________ sowie die erstellten Arbeitsabläufe in der Organisation kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch an Abnehmer ver- kauft werden sollte und der Beschuldigte hierbei als Fahrer fungieren sollte. G.________ sagte aus, er sei immer vom gleichen Fahrer chauffiert worden (pag. 281, Z. 283). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte, der zuvor jeweils die Funktion des Fahrers innehatte und keine Anstalten machte, damit aufzuhören, nicht auch bei den darauffolgenden Fahrten als Fahrer fungiert hätte. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein Teil des sichergestellten Heroingemischs hätte zur Bezahlung an den Logisgeber von G.________ gehen sollen und sei nicht zum Verkauf vorgesehen gewesen, ist das Folgende festzuhalten: Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei wurden in der fraglichen Wohnung insgesamt 461.60 Gramm Heroingemisch sichergestellt (pag. 149). Davon befanden sich 426 Gramm Heroingemisch verpackt in 17 Knollen zu je rund 25 Gramm in einer Ta- sche, was der standardisierten verkaufsbereiten Portionierung der Organisation entspricht (pag. 290; pag. 483; vgl. auch pag. 278, Z. 135 ff.). Weitere rund 35 Gramm wurden an anderen Stellen in der Wohnung sichergestellt (pag. 278, Z. 114 ff.). Es ist naheliegend, dass es sich bei den übrigen 35 Gramm Heroinge- misch um den Rest der zur Bezahlung an den Logisgeber abgegebenen 2 Portio- nen handelt. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei den 426 Gramm um Heroingemisch handelte, das zum Verkauf vorgesehen war, und ist die in der Anklageschrift genannte Menge von 410 Gramm Heroingemisch (Umgren- zungsfunktion der Anklageschrift) als erstellt zu betrachten. 11.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. AKS Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte F.________ wissentlich auf zwei Drogenauslieferfahrten chauffierte, wobei jeweils 150 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 27 %, bei zwei Fahrten total ausmachend 300 Gramm Heroingemisch bzw. 81 Gramm reines Heroin, an verschiedene Abnehmer verkauft wurden. Ferner machte der Beschuldigte mit G.________ wissentlich insgesamt 10 Drogenauslieferfahrten, wobei jeweils 150 Gramm Heroingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 27 %, total ausmachend 1'500 Gramm Heroingemisch bzw. 405 Gramm reines Heroin, an verschiedene Abnehmer verkauft wurden. Die bei G.________ sichergestellten 410 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 27 %, total ausmachend 110.7 Gramm reines Heroin, waren ebenfalls zum Verkauf vorgesehen, wobei der Beschuldigte wie bis anhin als Chauffeur fungiert hätte. Der Beschuldigte wurde für jede Fahrt mit CHF 250.00, total ausmachend CHF 3'000.00, entschädigt. 28 12. Vorwurf gemäss Ziff. I.2. AKS Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 16. November 2021 folgendes Verhalten in Ziff. I.2. vorgeworfen: 2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), mehrfach begangen in der Zeit von 16.09.2019 bis 01.07.2020 in Bern, indem er Folgendes tat: Dem Beschuldigten wurden ab November 2018 vom Flüchtlingssozialdienst der S.________ und später vom Flüchtlingssozialdienst der Stadt Bern monatliche Sozialhilfeleistungen im Umfang von mind. CHF 2340.55 ausgerichtet. Obwohl er am 06.05.2019 und 24.05.2019 unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte, dass er dem zuständigen Hilfswerk Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen hat, verschwieg er Einkünfte in der Höhe von total ca. CHF 7400.00 bis CHF 8100.00, führte den Flüchtlingssozial- dienst der S.________ resp. den Flüchtlingssozialdienst der Stadt Bern so über den Umfang seiner Bedürftigkeit in die Irre und bezog Leistungen, die ihm nicht zustanden, auf die er bei An- gabe der wahren Tatsachen keinen Anspruch gehabt hätte und die ihm im Wissen um die nicht gemeldeten Einkünfte nicht ausbezahlt worden wären. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. 12.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in beweismässiger Hinsicht fest, dass der Beschuldigte seit November 2018 vom Flüchtlingssozialdienst der S.________ Bern unterstützt wor- den sei. Das Beweisergebnis habe ferner ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 erzielte Einnahmen in der Höhe von mindestens CHF 7'400.00 (2 x CHF 1'300.00 für Logis + 16 x CHF 300.00 für Fahrdienst) pflichtwidrig nicht gemeldet habe, obwohl der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten informiert worden sei. Er habe mithin gewusst, dass er Ein- nahmen jeglicher Art der zuständigen Sozialbehörde zu melden habe und das ent- sprechende Dokument bzw. das Gesuch um Sozialhilfe vom 6. Mai 2019 unter- zeichnet. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt, mit der Präzisierung des Tatzeitraums vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020. 12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der Mitteilungspflicht über geänderte finanzielle Verhältnisse gehabt habe, wie er konstant ausgesagt habe (pag. 1335). 12.3 Erwägungen der Kammer Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er um seine Pflicht zur Meldung jeglicher Änderungen der finanziellen Verhältnisse und insbesondere allfälliger Einkünfte nicht gewusst habe bzw. dass er einfach unterzeichnet habe, was ihm vorgehalten worden sei (pag. 1322, Z. 8 ff.), sind nicht glaubhaft. Während der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch behauptet, er habe keine Meldung an den Flüchtlings- sozialdienst gemacht, weil keine Veränderungen eingetreten seien (pag. 470, Z. 1166), und nicht, weil er keine Kenntnis seiner Pflichten hatte. Seine Aussage, wonach er seinem «Vorgesetzten» den Kauf seines Autos gemeldet habe, spricht 29 ebenfalls für die Kenntnis seiner Pflichten (pag. 470, Z. 1168 ff., wobei mit «Vorge- setzter» seine Betreuungsperson beim Sozialdienstes gemeint sein dürfte). Seine Kommunikation mit dem Kompetenzzentrum Integration erscheint keinesfalls so, als wäre der Beschuldigte blosser «Spielball der Behörden» gewesen. So war er durchaus imstande, Forderungen zu formulieren (pag. 641 ff.), und kannte seine Rechte, wie er mehrmals betonte (pag. 434 f.; pag. 327). Bei der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte sich zudem, dass er über gute passive Deutschkenntnisse ver- fügt (vgl. auch den Sprachnachweis in pag. 633). Es ist somit davon auszugehen, dass er seine Pflichten zur Meldung jeglicher Veränderung der finanziellen Verhält- nisse und allfälliger Einkünfte tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, wie er es am 6. und 24. Mai 2019 unterschriftlich bestätigte (vgl. edierte Akten S.________, Fas- zikel 4). Nicht zuletzt wurde der Beschuldigte seit 2015 von den Sozialdiensten fi- nanziell unterstützt und wird er nicht nur zu Beginn, sondern auch im weiteren Ver- lauf der Unterstützung wiederholt auf seine Pflichten aufmerksam gemacht worden sein. Basierend auf den obenstehenden Erwägungen errechnet sich der Gesamtbetrag der nichtgemeldeten Einnahmen folgendermassen: Ziff. AKS Entschädigung für Betrag (CHF) Häufigkeit Ergebnis (CHF) I.1.1. Beherbergung 1'300.00 2x 2'600.00 I.1.2.1. Fahrten 250.00 3x 750.00 I.1.2.2. Fahrten 250.00 10x 2'500.00 I.1.2.3. Fahrten 250.00 2x 500.00 Total CHF 6'350.00 In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann aufgrund des abgehör- ten Telefonats vom 16. September 2019 zwischen D.________ und «L.___(Alias)» sodann grundsätzlich als erstellt erachtet werden, dass der unbekannte Läufer be- reits am 16. September 2019 beim Beschuldigten logierte (vgl. pag. 182 Z. 197 ff. und pag. 198 f.), weshalb der Tatzeitraum bereits ab 16. September 2019 festzu- setzen wäre. Wie zuvor erläutert (E. 9.3.4 oben), steht der Erweiterung des Tatzeit- raums allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten, wobei von nicht- gemeldeten Einnahmen in der Höhe von total CHF 6'350.00 auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung 13. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Würdigungsvorbehalt Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, die Ziff. 1.1 der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht als «auf andere Weise einem an- deren verschaffen» (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), als «besitzen» oder als «aufbe- wahren» (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) zu würdigen (vgl. pag. 1118). 30 13.2 Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 25 StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1.1., IV.1.2. und IV.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1212 ff.). 13.3 Subsumtion 13.3.1 Funktion als Logisgeber (AKS Ziff. I.1.1) Gemäss Beweisergebnis stellte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine Wohnung für zwei Monate gegen eine Entschädigung von CHF 1'300.00 pro Monat einem unbekannten Läufer zur Verfügung, der in dieser Zeit im Wissen des Be- schuldigten Heroin von D.________ entgegennahm und weiterverkaufte, konkret 13 Drogenpakete à 450 Gramm Heroingemisch (Heroin-Hydrochlorid 23 %). Gemäss der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte damit der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, wobei es ein Grenzfall zur Mittäterschaft sei. Die Beherbergung in der Wohnung des Beschuldigten ermöglichte es dem Läufer, ungestört dem Drogenhandel nachzugehen. Darüber hinaus kümmerte sich der Beschuldigte um den unbekannten Läufer und kontrollierte ihn richtiggehend (kein Schlüssel, Einsperren in Wohnung, Versorgung mit Lebensmitteln, Koordinati- on/Absprache mit D.________), damit der Drogenhandel möglichst unbemerkt blieb und das Risiko, aufzufliegen, möglichst gering ausfiel. Dies, um sich und die Organisation sowie deren Strukturen nicht zu gefährden. Das Verhalten des Be- schuldigten ging damit über das eines blossen passiven «Vermieters» hinaus, der sich ansonsten nicht weiter im Drogengeschäft involviert fühlt; das Drogengeschäft hätte sich ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten wesentlich anders abgespielt. Der Beschuldigte war und wollte dabei Teil der Organisation sein und bewusst sei- nen Beitrag zum Gelingen des Drogengeschäfts leisten, damit auch er davon profi- tieren und in der Hierarchie der Organisation aufsteigen konnte. Der regelmässige Austausch des Beschuldigten mit D.________ sowie seine Bemühungen um hier- archischen Aufstieg lassen denn auch eine Identifizierung des Beschuldigten mit den Taten der Organisation erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschuldigte eher als Mittäter denn als Ge- hilfe. Schlussendlich kann dies aufgrund des Verschlechterungsverbots aber offen- bleiben und ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von Gehilfenschaft auszugehen. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gramm Heroin- gemisch (Reinheitsgrad: 23 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 1'345.50 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 20. September 2019 bis 18. November 2019 schuldig zu erklären. 31 13.3.2 Funktion als Fahrer (AKS Ziff. I.1.2) Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte wissentlich und willentlich die fol- genden Läufer für eine Entschädigung von CHF 250.00 pro Fahrt zu verschiedenen Drogenabnehmern zwecks Verkaufs von Heroin: - E.________, 3 Fahrten mit je 25g Heroingemisch; Heroin-Hydrochlorid 19 %; - F.________, 2 Fahrten mit je 150g Heroingemisch; Heroin-Hydrochlorid 27 %; - G.________, 11 Fahrten mit je 150g Heroingemisch; Heroin-Hydrochlorid 27 %. Sämtliche Vorwürfe weisen im Wesentlichen dieselben Tatmerkmale auf, sodass sie für die Subsumtion zusammengefasst werden können. Die jeweiligen Koordina- ten erhielt der Beschuldigte direkt über sein Mobiltelefon mitgeteilt. Durch das Chauffieren der Läufer zu den Abnehmern im Wissen um das Drogengeschäft hat der Beschuldigte die Tathandlung des Beförderns vorsätzlich erfüllt. Der Beschuldigte leistete durch seine Fahrdienste überdies einen aktiven, konkre- ten und unmittelbaren Beitrag zum Verkauf des mitgeführten Heroingemischs. Der Beschuldigte musste den Inhalt der von den Läufern mitgeführten Tasche nicht se- hen, um zu wissen, dass sich Heroin darin befindet, das an Abnehmer verkauft wird (vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung, pag. 1334 f.). Der Ablauf der Auslieferung war dem Beschuldigten bestens bekannt. Durch die koordinierte Zusammenarbeit mit dem Läufer beteiligte er sich unmittelbar an den Veräusse- rungshandlungen, auch wenn er die Drogen nicht auf sich trug. Innerhalb der Or- ganisation, in die sich der Beschuldigte bewusst eingliedern liess, wurde eine pro- fessionelle Arbeitsteilung praktiziert. Wie die Vorinstanz treffend umschrieb, bildete der Beschuldigte dabei mit dem jeweiligen Läufer ein «Ausliefer- bzw. Verteilteam». Sein Mitwirken bei den Drogenauslieferungen bei gleichzeitiger Kenntnis der Funk- tionsweise und der Abläufe der Organisation stellt damit eine direkte Beteiligung an den Veräusserungshandlungen dar. Mit der Vorinstanz ist somit von Mittäterschaft zur Veräusserung auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Befördern und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin [E.________]), 1'500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 405 Gramm reines Heroin [G.________]) sowie 300 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 81 Gramm reines Heroin [F.________]) schuldig zu erklären. 13.3.3 Anhaltung vom 3. Juni 2020 (AKS Ziff. I.1.3). Am 3. Juni 2020 wurde der Beschuldigte zusammen mit E.________, der entspre- chend des modus operandi portioniertes Heroingemisch mit sich führte, von der Polizei angehalten, bevor das mitgeführte Heroingemisch veräussert werden konn- te. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Beförderns und Anstalten tref- fens zum Veräussern von 48 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 9.12 Gramm reines Heroin) erfüllt. 32 13.3.4 Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2020 (AKS Ziff. I.1.4) Da das bei der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2020 bei G.________ sicher- gestellte Heroin noch nicht befördert und verkauft worden war, erfolgte eine Ankla- ge und ein erstinstanzlicher Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von Betäubungsmitteln. Das oberinstanzliche Beweisergebnis hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeben, dass das in der durch G.________ benützten Wohnung sichergestellte Heroingemisch (410 Gramm) zum Verkauf vorgesehen war und der Beschuldigte hierbei nach dem modus operandi als Fahrer fungiert hätte. Während der Läufer das Heroingemisch bei sich aufbewahrte, um dieses in den folgenden Tagen gemäss «Anweisungen von oben» auszuliefern bzw. zu verkaufen, hielt sich der Beschuldigte und sein Fahrzeug jederzeit zum Transport des Läufers und des He- roingemischs zur Verfügung, ebenfalls gemäss «Anweisungen von oben». Sie wa- ren insofern in Bereitschaft und hätten ohne weitere Vorbereitungshandlung das Heroin an die Abnehmer ausliefern können. Sowohl das Fahrzeug als auch die Drogen standen mithin bereit, um gemäss den «Anweisungen von oben» ausgelie- fert zu werden. Mit der Entgegennahme und Aufbewahrung des Heroingemischs durch den Läufer einerseits sowie die Bereithaltung des Fahrzeugs durch den Be- schuldigten andererseits, befand sich die Tat in einer Phase, in der eine Anwei- sung genügte, um die Auslieferung und Veräusserung zu veranlassen. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Anstalten treffens zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroin- gemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 110.7 Gramm reines Heroin) schuldig zu erklären, festgestellt am 10. Februar 2020. 13.4 Qualifikation (mengen- und bandenmässig) Betreffend Qualifikationen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1216 f.), die von der Verteidigung in oberer Instanz unbestritten blieben. Der Beschuldigte verübte sämtliche Taten zugunsten von und in Zusammenarbeit mit der Organisati- on, in die er sich bewusst eingegliedert hatte, mit der Bereitschaft, sich in unter- schiedlichen Funktionen an weiteren, im Einzelnen noch nicht definierten Taten am Betäubungsmittelhandel zu beteiligen. Der entscheidende Willensentschluss auf- seiten des Beschuldigten stellt derjenige zur «Mitgliedschaft» in der Organisation zwecks Beteiligung am Drogenhandel dar, sodass sämtliche diesbezüglichen Taten auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Die zeitlichen Unterbrüche zwischen den erstellten Tathandlungen sind somit ohne Belang. Die Grenze zur mengen- mässigen Qualifikation wurde dabei um ein Vielfaches überschritten. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen durch die abge- handelten Tathandlungen, schuldig zu erklären. 33 14. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 14.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zu Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1218 f.), wobei das Folgende zu ergänzen ist: In «leichten Fällen» stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2; zur Auseinandersetzung mit dem von der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz vorgeschlagenen Grenzwert von Fr. 3'000.00 vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Aus- mass des verschuldeten Erfolgs, sind weitere Elemente zu beachten, die das Ver- schulden des Täters verringern können (vgl. Art. 47 StGB; Urteile des Bundesge- richts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweis). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine ge- ringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollzieh- bar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; je mit Hinweis). Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind für die Beurteilung des Verschuldens die gesamten Ta- tumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Wei- se der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Han- delns (vgl. etwa BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte hatte im Zeitraum vom 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 Ein- nahmen von CHF 6'350.00, die er beim Flüchtlingssozialdienst der S.________ Bern pflichtwidrig nicht meldete. Dies, obwohl ihm die Pflicht zur Meldung bekannt war. Dadurch versetzte der Beschuldigte die Mitarbeiter des Flüchtlingssozialdiens- tes der S.________ Bern in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse bzw. über die leistungsrelevanten Tatsachen und erhielt er im Umfang von CHF 6'350.00 Sozialhilfebeiträge ausbezahlt, die ihm ansonsten nicht bzw. nicht in dieser Höhe ausgerichtet worden wären. Das blosse Verschweigen erfüllt bereits den Tatbestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.6). Ein Einkommensfreibetrag ist bei illegalen Tätigkeiten nicht anzurechnen (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Bernischen Konferenz für Sozialhilfe, Stichwort Ein- 34 kommensfreibetrag EFB [einsehbar unter: ]; Stand per 21. Juni 2023). Der Beschuldigte hatte in Kenntnis seiner Offenlegungspflicht entschieden, diese Einkünfte zu verheimlichen, und den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest als Nebenfolge seiner Absicht, seine Tätigkeiten für die Organisation und die Einnah- men daraus geheim zu halten, vorhergesehen. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer somit von direktem Vorsatz statt Eventualvorsatz aus. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zur Nicht-Deklaration der Ein- künfte nicht bei jeder erhaltenen Zahlung erneut traf, sondern sich insgesamt und in allgemeiner Weise dafür entschied, seine Einnahmen aus der Beteiligung am Drogenhandel nicht zu melden. Es liegt somit eine natürliche Handlungseinheit vor, weshalb in oberer Instanz ein Schuldspruch wegen einmaliger Tatbegehung aus- gesprochen wird. Ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit einem Deliktsbetrag von CHF 6'350.00 zwar nicht sonderlich hoch, jedoch nicht zu bagatellisieren. Der Be- schuldigte wollte durch seine Beteiligung am Drogenhandel möglichst viel Einkom- men generieren (vgl. pag. 203: «Wir sind hier gekommen um besser leben zu führen [...] Die Leute die sie sagen, ich will kein Geld, die sind Lügner»). Wenn auch unklar ist, wofür er die erwirtschafteten Einkünfte letztlich verwendet hat, so handelte der Beschuldigte doch nicht aus finanzieller Not heraus. Das Existenzmi- nimum war durch die Flüchtlingssozialhilfe gesichert und dem Beschuldigten wurde per Dezember 2019 ein 6-monatiger Arbeitseinsatz im Sinne einer Integrations- massnahme ermöglicht (pag. 612). Er wurde über einen längeren Zeitraum unter- stützt und es wurden Gelegenheiten zur Verbesserung seiner Situation geboten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mitunter die vom Sozialdienst di- rekt bezahlte Wohnung für die Beteiligung am Drogengeschäft einsetzte. Der Be- schuldigte nutzte somit die Hilfeleistungen, um anderweitige, illegale Einkünfte zu generieren, welche er verheimlichte und für seine eigenen Bedürfnisse verbrauch- te. Der Tatzeitraum ist mit rund 4 Monaten (während eines Gesamtzeitraums von rund 8 ½ Monaten) weder besonders lang noch besonders kurz. Vor diesem Hin- tergrund kann insgesamt von keinem leichten Fall mehr gesprochen werden. Der Beschuldigte ist damit des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 20. September 2019 bis 1. Juli 2020, schuldig zu erklären. Eine Erweiterung des Tatzeitraums ab dem 16. September 2019 ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. IV. Strafzumessung 15. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1220 f.). 35 16. Im vorliegenden Fall 16.1 Bestimmung der Strafart, Methodik und Strafrahmen Die Strafandrohung für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wobei die Verbindung mit einer Geldstrafe möglich ist (Art. 19 Abs. 2 und Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Soweit ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergeht, hat eine Strafmilderung gestützt auf Art. 25 StGB zu erfolgen. Die Strafandrohung für den Schuldspruch wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ist Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe (Art. 148a StGB). Betreffend die lediglich als Gehilfe begangenen, qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Logisgeber) kommt trotz des Strafmilderungs- grundes der Gehilfenschaft einzig eine Freiheitsstrafe in Frage, da aufgrund der Tat- und Täterkomponenten des Beschuldigten und namentlich aufgrund der ge- handelten Menge an reinem Heroin eine Unterschreitung des ordentlichen Straf- rahmens klarerweise nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, den noch ausstehen- den (Rest-)Vollzug der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen qualifiziert be- gangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die daran an- schliessende Landesverweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und folglich auch für den Schulspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart bildet (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Des Weiteren legte der Beschuldigte eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber einer drohenden Sanktionierung an den Tag, indem er unmittelbar nach seiner Anhaltung vom 3. Juni 2020 erneut den Kontakt zur Organisation suchte und sich offenbar weiter am Betäubungsmittelhandel beteiligten wollte (pag. 571 ff.). Eine Freiheits- strafe erscheint vor diesem Hintergrund klar geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Bereich des Betäubungsmittelhandels ab- zuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB), mit denen er erneut Einkünfte erzielen könn- te. Die Strafarten sind somit identisch. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei die Einsatzstrafe am Schuldspruch wegen qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerste Straftat mit schwerster abstrakter Strafandrohung) zu bemessen ist. 16.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig; Ziff. I.1. AKS) 16.2.1 Objektive Tatschwere Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und er- höht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns aufgrund der zusätz- lich erfüllten bandenmässigen Qualifikation. 36 Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Das Betäubungsmittelstraf- recht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Wi- derhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorlie- gend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Ge- fährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Dro- genmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist ab einer Menge von 12 Gramm reinen Heroins ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abwei- chende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung in der Vorauflage mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerich- ten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge er- wogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzu- weichen und lehnt sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an. Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Die vorliegend in Umlauf gebrachte Menge beträgt total 1'965.57 Gramm reines Heroin, woraus sich rechnerisch nach der vorerwähnten Tabelle HANSJAKOB unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten als Ausgangspunkt ergibt (1'500 Gramm = 60 Monate; 2'600 Gramm = 72 Monate; 37 bei einer linearen Aufteilung der dazwischenliegenden 12 Monate Freiheitsstrafe für 1’100 Gramm auf 465.57 Gramm [1'965.57 Gramm ./. 1'500 Gramm]). Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: In dieser Hinsicht ist zum einen der Deliktszeitraum von 4 Monaten (während eines Gesamtzeitraums von rund 8 ½ Monaten) und die Intensität der deliktischen Handlungen (Umschlag von mehreren 100 Gramm reinem Heroin im Monat) zu berücksichtigen. Während die Deliktsdauer weder als besonders lange noch als besonders kurz bezeichnet wer- den kann, war die Intensität des Drogenhandels, an welchem sich der Beschuldigte als Logisgeber und Fahrer beteiligte, sehr hoch. Die Deliktsdauer wirkt sich somit neutral und die Intensität/Häufigkeit des Drogenhandels im Umfang von 3 Monaten verschuldenserhöhend aus. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegt die weitere Qualifikation der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation: Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.2.4.3). Vorliegend handelte es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, grössere kriminelle Organi- sation mit klaren Strukturen und Aufgabenteilungen, die für einen enormen Um- schlag an Heroin verantwortlich war. Dieser Umstand wirkt sich deutlich verschul- denserhöhend aus. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass die professionelle Struktur der Organisation massgeblichen Einfluss auf die festgestellte hohe Inten- sität und Häufigkeit des Drogenhandels gehabt haben dürfte. Da diese Umstände (Intensität und Häufigkeit des Drogenhandels) bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde, erfolgt vorliegend eine Erhöhung um lediglich 10 Monate. Mit seinen Funktionen (Logisgeber und Fahrer ohne Weisungsbefugnis innerhalb der Organisation) ist der Beschuldigte im unteren Drittel bzw. auf der 4. Stufe des Hierarchiestufenmodells nach EUGSTER/FRISCHKNECHT einzustufen (LUZIUS EUGS- TER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014/3 S. 335 ff.; «St. Galler Modell»). Seine Rolle als Logisgeber wurde denn auch als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft, wenn auch als Grenzfall. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte der Organisation nicht nur seine Wohnung zur Verfügung, sondern kümmerte sich um den Läufer und kontrollierte diesen richtig- gehend (keinen Schlüssel abgegeben, in der Wohnung eingesperrt), mutmasslich um nicht selbst aufzufliegen. Er zeigte sich dabei sichtlich besorgt, die ihm zugeteil- ten Aufgaben im Sinne der Organisation bestmöglich zu erfüllen, bemühte sich während der Zeit als Logisgeber aktiv um die Rolle als Fahrer und versuchte, der Organisation (erfolglos) eine neue Unterkunft zu organisieren. Dies alles spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und eine starke Iden- tifizierung mit der Organisation. Während die hierarchisch untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche zu einem grossen Teil als Gehilfenschaft (Logis- geber) qualifiziert wird, sich deutlich verschuldensmindernd auswirkt (Art 25 StGB), ist die hohe kriminelle Energie verschuldenserhöhend zu gewichten. Insgesamt rechtfertigt sich ein Abzug von 12 Monaten. Dass es bei einer (vergleichsweise kleinen) Menge reinen Heroins (110.66 Gramm) beim Anstalten treffen zum Veräussern bzw. Befördern blieb (AKS Ziff. I.1.3 und I.1.4), ist mit einem Abzug von 3 Monaten Rechnung zu tragen. 38 Nach dem Gesagten resultiert eine dem objektiven Tatverschulden des Beschuldig- ten angemessene Freiheitsstrafe von 63 Monaten. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, rein egoisti- schen Motiven. Dass er aus rein finanziellen Motiven handelte, wirkt sich nicht straferhöhend aus, da finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmög- licht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. So wurde er be- reits seit längerer Zeit von der Sozialhilfe durch Sach- und Finanzbeiträge, Sprach- und Computerkurse (pag. 618; pag. 640) sowie einem Arbeitseinsatz im Sinne ei- ner Integrationsmassnahme unterstützt und hätte sich folglich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Es fehlen sodann Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmittelabhängig ge- wesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten ein- geschränkt gewesen wäre. Den Zugang zur Organisation hat er aus pekuniären Gründen bewusst gesucht (vgl. seine Konversation mit D.________, pag. 203). Die subjektiven Tatkomponenten sind damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt neutral zu gewichten. 16.2.3 Fazit zur Tatschwere und Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem leicht bis mittelschweren Tatver- schulden auszugehen. Eine vorläufige hypothetische Freiheitsstrafe von 63 Mona- ten scheint als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. Asperation (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe; Ziff. I.2. AKS) 17.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Mit der Nichtmeldung seiner Einnahmen im Umfang von CHF 6'350.00 bewirkte der Beschuldigte, dass ihm im selben Umfang höhere Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die er bei kor- rekter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Das Handeln des Beschul- digten ging nicht über das zur Begehung der Tat erforderliche hinaus und war we- der besonders raffiniert noch arglistig. Die Dauer ist mit 4 Monaten innerhalb eines Gesamtzeitraums von 8 ½ Monaten weder besonders lange noch besonders kurz. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 148a StGB von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheinen 60 Tage Freiheitsstrafe. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektive Tatkomponenten: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniärer Motivation, was dem Tatbestand immanent und deshalb neutral zu wer- ten ist. Die Vermeidbarkeit war gegeben. Der Beschuldigte wurde vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt, erhielt Integrationszulagen ausgerichtet, Weiterbil- 39 dungen bezahlt und besondere Auslagen ersetzt (vgl. pag. 604 ff.). Er handelte mithin nicht aus einer Notlage heraus. 17.1.3 Fazit zur Tatschwere Insgesamt erscheint das Verschulden noch als leicht und eine Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen. Die Vorinstanz hat die Strafe aufgrund des «engen sachlichen Zusammenhangs» mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich zur Hälfte auf die Einsatzstrafe asperiert (Ziff. V.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1226). Dass das Ausbleiben der Deklaration gegenüber dem Sozialdienst nur die «logisch Fortsetzung des Drogenhandels» gewesen ist, wie die Vorinstanz er- wog (pag. 1223), ist nicht nachvollziehbar. Die beiden Straftaten betreffen unter- schiedliche Rechtsgüter und Verhaltensweisen und bedingen sich nicht zwangsläu- fig. Eine Asperation im Umfang von 2/3 erscheint deshalb angemessen. Somit re- sultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten und 10 Tagen, wobei bereits an dieser Stelle an das vorinstanzliche Strafmass von 63 Monaten und das Verschlechterungsverbot erinnert sei. 17.2 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Blick auf die Strafzumessung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wird bei der Landesverweisung näher zu be- leuchten sein. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Das Vorleben ist somit durchwegs neutral zu werten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte sich in der Hauptsache (Beteiligung am Drogenhandel) nicht geständig zeigte, was grundsätz- lich neutral zu werten ist, jedoch auch einem Geständnisrabatt entgegensteht. Auf- richtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend ebenfalls keine festgestellt werden. Im Gegenteil; die Kontaktaufnahme zur Organisation unmittelbar nach der Anhaltung vom 3. Juni 2020 mit dem Angebot, weitere Funktionen zu übernehmen (pag. 571 ff.), zeigt die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der drohen- den Strafverfolgung und Sanktionierung. Die Bereitschaft zur unmittelbaren Forts- etzung der Delinquenz sowie die zahlreichen Eingaben mit teils persönlichen Vor- würfen gegen fallführende Personen der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 720; pag. 722 f.; pag. 735; pag. 753; pag. 760 f.; pag. 1032 ff.; pag. 1049 ff.; pag. 1053; pag. 1055) können nur als dreist bezeichnet werden, wobei sich Ersteres strafer- höhend auswirkt. Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens darum bemüht, sich als unwissenden Logisgeber und Fahrer darzustellen, der nicht reali- siert haben will, was vor sich geht. Dass er sich im Verfahren ansonsten korrekt und anständig verhielt, darf erwartet werden und rechtfertigt alleine noch keine Strafminderung. Umgekehrt rechtfertigt sein teilweise forderndes und betreuungsin- tensives Verhalten im Strafvollzug keine Straferhöhung (vgl. pag. 1277 f.). Sein Verhalten im Strafvollzug scheint sich zudem gebessert zu haben (pag. 1292 f.). Namentlich der letzte Führungsbericht vom 23. Januar 2023 attestiert dem Be- schuldigten eine gute Führung. Insgesamt sind sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie seine aktuellen persönlichen Verhältnisse straferhöhend zu 40 werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass Betroffene aus ihrer Um- gebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbe- dingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz jedoch nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände sind beim Beschuldigten nicht gegeben. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten somit zu Ungunsten des Beschul- digten auswirken. Aufgrund des Strafmasses und des Verschlechterungsverbots kann jedoch auf eine genaue Bezifferung der angemessenen Erhöhung verzichtet werden, und es bleibt bei der von der Vorinstanz auf 63 Monate bzw. 5 Jahre und 3 Monate festgesetzten Freiheitsstrafe. 17.3 Vollzug und Anrechnung Bei diesem Strafmass fällt ein (teil-)bedingter Vollzug nicht in Betracht. Hingegen ist die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vollen Um- fang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde vom 3. bis am 4. Juni 2020 vorläufig festgenommen (2 Tage) und befindet sich seit dem 1. Juli 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (975 Tage). 18. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verur- teilt. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 977 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung 19. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Ziff. VI.1. und VI.3. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1228 ff.). Im Hinblick auf die SIS-Ausschreibung ist das Folgende zu ergänzen: Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). 41 Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 der SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straf- tat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blos- sen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein 42 Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 20. Subsumtion 20.1 Echter Härtefall Die Vorinstanz ist methodisch korrekt vorgegangen und hat das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls korrekt verneint. Der Beschuldigte reiste erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat somit weder seine Kindheit noch die prägende Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Die Anwesenheitsdauer von mitt- lerweile 9 Jahren kann zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Seit dem 1. Juli 2020 befindet sich der Beschuldigte aber in Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft, was bei der Landesverweisung nicht an die reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4.). Der Beschuldigte hat Familienangehörige in der Schweiz (Freundin und Bruder; pag. 1121 Z. 14) sowie in Luxemburg, Deutschland, Eritrea und in den Nachbarländern von Eritrea (pag. 1121 Z. 37 f., 42 und pag. 1092). In der Schweiz erlernte er keinen Beruf, ging keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und wird fi- nanziell seit Jahren vollumfänglich von den Sozialdiensten unterstützt (pag. 604 und 704). Deutschkenntnisse, besonders passive, sind durchaus vorhanden und für Alltagskonversationen ausreichend. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht wei- ter in die Schweizer Gesellschaft integriert, sondern scheint primär ein Bezugsnetz mit Landsleuten zu haben. Er kennt aufgrund seiner Kindheit und Jugendzeit im Heimatland dessen Kultur, spricht die Sprache und verfügt über ein familiäres Netz im Heimatland. 20.1.1 Zu den einzelnen Kriterien Beachtung der Schweizer Rechtsordnung: - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 1306). Die vorliegenden Schuldsprüche sind indes gravierend. Sein Respekt vor dem Schweizer Rechtssystem ist angesichts der erneuten Kontaktaufnahme zur Organisation unmittelbar nach seiner Anhaltung am 3. Juni 2020 sowie mit Blick auf die von ihm erhobenen Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr als fraglich (vgl. pag. 720; pag. 722 f.; pag. 735; pag. 753; pag. 760 f.; pag. 1032 ff.; pag. 1049 ff.; pag. 1053; pag. 1055). Familienverhältnisse - Der Beschuldigte hat keine Kinder, ist nicht verheiratet (vgl. pag. 1324, Z. 13) und wohnte vor seiner Inhaftierung alleine. In der Haft erhielt er zuweilen Be- such von Bekannten und von seiner Freundin (pag. 999 ff.; pag. 1280; pag. 1319, Z. 15). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahmen ein Bru- der, seine Freundin (beide in der Schweiz wohnhaft), sowie Familienmitgliedern aus Luxemburg als Zuhörer teil (pag. 1118 f.; pag. 1121, Z. 14; pag. 1118 f.; pag. 1121, Z. 37). Gemäss seinen eigenen Angaben hat er auch in Eritrea und in angrenzenden Staaten viele Familienmitglieder (pag. 1121, Z. 42). Gemäss Bericht der EMF Bern vom 17. Mai 2021 lebte seine Mutter in Eritrea (pag. 703), soll in der Zwischenzeit aber nach Luxemburg übergesiedelt sein 43 (pag. 1232, Z. 14 ff.). Sein Vater und weitere Familienangehörige leben in Eri- trea (pag. 1323, Z. 10 ff.). Eine unter Art. 8 EMRK fallende Familiengemein- schaft in der Schweiz hat der Beschuldigte somit keine. Einschulung - Der Beschuldigte absolvierte die Schulzeit in Eritrea, wobei unklar ist, ob er das 10. Schuljahr absolvierte oder abbrach, um zu fliehen. Über eine Berufsausbil- dung verfügt er nicht. Finanzielle Verhältnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben - In der Schweiz war der Beschuldigte grösstenteils nicht erwerbstätig, obwohl er als vorläufig aufgenommener Flüchtling dazu berechtigt wäre. Er lebte bislang von der Asylsozialhilfe (pag. 704) und absolvierte ab Dezember 2019 ein 6- monatiges Praktikum im Bereich der Logistik. In den Haftanstalten ging der Be- schuldigte keiner Arbeit nach (pag. 1277), wobei seine Darstellung, ihm werde trotz Interesse keine Arbeit zugewiesen (pag. 1319, Z. 29 ff.), aufgrund der An- gaben im Führungsbericht (pag. 1277) wenig glaubhaft ist. Am Wirtschaftsleben hat er trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum teilgenommen. Betreibungen gegen ihn sind keine vermerkt. Dauer der Anwesenheit in der Schweiz - Die Aufenthaltsdauer beträgt mittlerweile 9 Jahre (davon rund 6 Jahre in Frei- heit) und ist somit nicht mehr kurz. In dieser Zeit sind jedoch im Sinne der obi- gen Ausführungen kaum Fortschritte bei der Integration auszumachen. Gesundheitszustand - Es liegen keine Informationen über gesundheitliche Probleme vor (pag. 704). In den aktuellen Führungsberichten der Regionalgefängnisse Thun und Bern (vgl. pag. 1277 f.; pag. 1292 f.) finden sich keine Hinweise zu den vom Beschuldig- ten geltend gemachten Gesundheitsproblemen (pag. 1121, Z. 1 ff.; pag. 1317, Z. 28 ff.). Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat - Der Beschuldigte hat ein intaktes Beziehungsnetz zu Familienangehörigen in Eritrea, ist mit der dortigen Kultur vertraut und beherrscht die Sprache. Die wirt- schaftliche Lage in Eritrea ist notorisch schwierig, was eine Wiedereingliede- rung erschwert. Zum politischen Klima sind jedoch Anzeichen von Verbesse- rung auszumachen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 E. 17.1). Der Beschuldigte hat lange Zeit in Eritrea gelebt und dort nahe Ver- wandte. Die Situation in Eritrea ist für ihn nicht schlechter, als sie es aufgrund der wirtschaftlichen Instabilität im Land für alle Einwohner ist. Im Weiteren wird auf die untenstehenden Ausführungen zum unechten Härtefall verwiesen. Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz - Der Beschuldigte verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse, insbesonde- re beim passiven Sprachverständnis. Allerdings befindet er sich bereits seit- mehreren Jahren in der Schweiz und hat sich während dieser Zeit kaum inte- griert. Vom Bildungsangebot machte er kaum Gebrauch. Konkrete Umstände, 44 die den Willen oder die Fähigkeit zur Integration nach Verbüssen der Freiheits- strafe erheblich verbesserten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr anzuneh- men, dass der Beschuldigte weiterhin nicht arbeiten würde und von der Asylso- zialhilfe unterstützt werden müsste. Sein Beziehungsnetz dürfte weiterhin auf Landsleute beschränkt sein. Rückfallgefahr / wiederholte Delinquenz - Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft. Indes spricht die Tatsache, dass er nach der ersten Befragung vom 3. Juni 2020 erneut den Kontakt zur professio- nell agierenden Bande suchte und sich für weitere Aufgaben anbot, für eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz im Bereich des Drogenhandels. 20.1.2 Gesamtwürdigung Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschuldigte war rund 6 Jahre lang in Freiheit in der Schweiz und hat sich während dieser Zeit kaum integriert. Er verfügt über keine Ausbildung und ging grösstenteils keiner Erwerbs- tätigkeit nach. Sein soziales Netzwerk beschränkt sich auf Landsleute. Von einer gelungenen Integration kann keine Rede sein. Seine Wiedereingliederung in der Schweiz ist fraglich. Es ist nicht einzusehen, was sich seit der Inhaftierung wesent- lich geändert haben sollte, zumal der Beschuldigte nicht einsichtig ist. Die Aussich- ten auf Wiedereingliederung in Eritrea sind nicht besonders gut, aber vorhanden. Bei diesen Gegebenheiten ist ein schwerer persönlicher Härtefall klar zu verneinen. 20.1.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und namentlich mit Blick auf den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das hierfür ausgefällte Strafmass nicht zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3. ff.). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten klar. 20.2 Unechter Härtefall Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Sachgericht bereits bei der Anordnung einer allfälligen Landesverweisung dauernde Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 145 IV 455). Gemäss Flüchtlingskonvention kann ein anerkannter Flüchtling nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung des Landes verwiesen werden (Art. 32 Abs. 1 FK; vgl. ferner Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Eine Landesverweisung kann nicht vollzogen werden bzw. der Vollzug ist aufzu- schieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und bei einer Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der 45 Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsver- bot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Beschuldigte wird zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig erklärt, wovon eine das hochwertige Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in er- heblichem Masse gefährdete. Er war eingebettet in eine bestens organisierte Ban- de, die dem Drogenhandel nachgeht, und suchte nach seiner polizeilichen Anhal- tung und Erstbefragung sofort wieder den Kontakt zur Organisation (pag. 577 ff.). Dies sowie seine mangelhafte Integration während des bisherigen, nicht mehr kur- zen Aufenthalts in der Schweiz wirft erhebliche Zweifel auf, ob der Beschuldigte be- reit und in der Lage ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.6.). Sein Verhal- ten ist als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 32 Abs. 1 FK einzustufen. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob Art. 33 FK die Ausweisung verbietet. Zur Situation eritreischer Flüchtlinge besteht eine gefestigte Gerichtspraxis. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dar, dass Militärdienstverweige- rer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Um- ständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 und 48). Der EGMR führte in- dessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Re- gime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., § 70). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländer- recht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche per- sönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2). Generell kann mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1 festgehalten werden, dass die Menschenrechtslage in Eritrea und besonders die Situation von Militärdienstverweigerern dynamisch ist. Beim vorliegenden Strafmass wird zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung einige Zeit vergehen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt be- treffend Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Die Pandemie- bedingte Schliessung des Flughafens Asmara (pag. 713) ist nicht mehr aktuell und stellt kein Vollzugshindernis dar. 46 Die konkrete Situation des Beschuldigten lässt sodann kein individuelles Vollzugs- hindernis erahnen. Gegenüber der Kammer erklärte der Beschuldigte, dass er nach Eritrea zurückkehren wolle, sobald er wieder gesund sei, wenn er sich auch keinem Zwang beugen werde (pag. 1323, Z. 7). Eine konkrete, drohende Gefahr bei einer Rückkehr erwähnte er demgegenüber nicht. Zum im Migrationsverfahren ursprüng- lich geltend gemachten Militärdienstaufgebot, das er angeblich in Eritrea erhalten und das ihn zur Flucht bewegt habe, verstrickte er sich in Widersprüche, wie das SEM im Asylentscheid vom 14. Juli 2015 zutreffend festhielt (vgl. zum Ganzen pag. 1106 ff.). Zunächst sagte er aus, er habe das 10. Schuljahr abgebrochen, ha- be dann Mitte 2010 ein Militärdienstaufgebot erhalten, sogleich fluchtartig seine Heimat verlassen und sei nach T.________ an der Grenze zum Sudan gereist (pag. 1084). Als es dort zu Razzien gekommen sei, habe er das Land in Richtung Sudan verlassen. Später behauptete er, er habe das Land verlassen, um seine HIV-positive Mutter zu unterstützen (pag. 1091 f.). In der gleichen Einvernahme behauptete er, er sei nach T.________ abgereist, weil bei ihm zu Hause eine Raz- zia durchgeführt worden sei (pag. 1097). Konkret zum schriftlichen Militärdienstauf- gebot befragt, verneinte er, je ein solches erhalten zu haben (pag. 1098). Allgemein berief sich der Beschuldigte im Migrationsverfahren auffallend oft auf einen «Ver- dacht», dass er bald ins Militär einberufen würde (vgl. pag. 1096). Ganz konkret nach dem Ausreisegrund gefragt, führte er demgegenüber die Perspektivlosigkeit in Eritrea an (pag. 1099). An der oberinstanzlichen Einvernahme war der Beschul- digte zur Klärung dieser Widersprüche nicht bereit (vgl. pag. 1323, Z. 18 ff.; pag. 1325, Z. 29 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in Eritrea tatsächlich ein Militärdienstaufgebot erhalten hat, so dass ihm im Falle der Rückkehr lediglich seine illegale Ausreise im wehrdienstfähigen Alter angelastet würde. Weitere Umstände, die auf eine Gefahr für sein Leben oder eine unmenschliche Behandlung bei der Rückkehr nach Eritrea hinwiesen, sind nicht er- sichtlich und wurden nicht geltend gemacht. Mit Verweis auf die jüngste Rechtspre- chung des EGMR steht ihm somit die Möglichkeit der Regularisation seiner Situati- on gegenüber dem Regime offen, indem er eine Abgabe leistet und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnet (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., § 70, zitiert nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2021 vom 21. Septem- ber 2022 E. 3.4.2.). Weitergehende, individuell auf seine Person bezogene Um- stände, die eine konkrete Gefahr für sein Leben bedeuteten, sind nicht ersichtlich. Somit steht auch Art. 33 Abs. 1 FK der Landesverweisung nicht entgegen. Diese kann im jetzigen Zeitpunkt nur durch freiwillige Ausreise des Beschuldigten vollzo- gen werden, was aber kein eigentliches Vollzugshindernis darstellt (vgl. pag. 1303 f.). Die Frage, ob sich der Beschuldigte, der in untergeordneter Stellung in eine professionell agierende Bande zum Drogenhandel eingegliedert war, gege- benenfalls gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG sowie Art. 33 Abs. 2 FK gar nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, erübrigt sich damit. 47 21. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festgesetzt. Dies ist mit Blick auf den Schuld- spruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das ausgefällte Strafmass sowie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit Art. 148a StGB einer zweiten Anlasstat schuldig gemacht hat, angemessen und zu bestätigen. 22. SIS-Ausschreibung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteilszeitpunkt noch geltende Verord- nung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006), per 6. März 2023 ausser Kraft gesetzt wurde. Da diese Regelung zuvor parallel zur SIS-Verordnung-Grenze in Kraft war und die Anord- nungsvoraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung soweit vorliegend relevant gleichbedeutend sind, hat dies keine weiteren Auswirkungen. Die SIS-II- Verordnung wird aufgrund ihrer Geltung im Urteilszeitpunkt im Dispositiv belassen. Der Beschuldigte ist Angehöriger eines Drittstaates und beide Schuldsprüche stel- len Anlasstaten gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze dar. Die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Delinquenz im Bereich des Drogenhandels wurde bereits mehrfach aufgezeigt. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und geboten. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 29'850.00 (Gebühren und Auslagen exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung). Angesichts der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlich ausge- sprochenen Schuldsprüche ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 48 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6’000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten infolge seines Unterliegens zur Bezahlung auferlegt. Die ge- ringfügige Reduktion der Menge reinen Heroins rechtfertigt keine Kostenausschei- dung(Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Erstinstanzliches Verfahren 24.1.1 Betreffend Fürsprecher C.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Fürsprecher C.________ wurde mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Februar 2022 rechtskräftig bestimmt (pag. 869.25). Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe be- steht kein Raum. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich rück- und nachzah- lungspflichtig. 24.1.2 Betreffend Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 8'425.15 (amtliche Entschädi- gung; inkl. Auslagen und MWST) bzw. CHF 10'273.85 (Entschädigung volles Ho- norar; inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und den Beschuldigten in vollem Um- fang zur Nach- und Rückzahlung verpflichtet (pag. 1156, S. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sie kürzte dabei das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung und der Urteils- eröffnung um insgesamt 3 ½ Stunden und ging für die Berechnung des vollen Ho- norars von einem Stundenansatz von CHF 250.00 aus, was in oberer Instanz nicht gerügt wurde und entsprechend bestätigt wird. Der Beschuldigte ist der Kostenver- legung folgend nach den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 1. März 2023 (pag. 1345 f.) einen Aufwand von insgesamt 24.59 Stunden geltend. Diesen Aufwand erachtet die Kammer als angemessen. Die amt- liche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach auf CHF 5'688.05 (inkl. Auslagen und MWST) und das volle Honorar auf CHF 7'012.25 festzusetzen. 49 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'688.05 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'324.20 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die verfügten Einziehungen der beiden Mobiltelefone, der drei SIM-Karten und der SIM Trägerkarte zwecks Vernichtung zu bestätigen (Art. 69 StGB). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Zur Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft wird auf das Urteilsdispositiv vom 2. März 2023 verwiesen (pag. 1357 f.). 50 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden: - Kaufvertrag Renault Mégane (Ass.-Nr. 010.3) - Unterlagen U._____(AG) betreffend Motorfahrzeugversicherung Renault Mégane (Ass.-Nr. 011.3) - Unterlagen V._____(AG), Handyrechnung 11.2019 (Ass.-Nr. 014.3) - Unterlagen K.___ GmbH, Mietverträge (Ass.-Nr. 015.3) - Diverse Unterlagen, welche dem Gericht vom Beschuldigten anfangs April 2022 zugestellt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert sowie bandenmässig begangen in H.________, Bern, Burgdorf, I.________, Lengnau, Thun und J.________, durch: 1.1. Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 23 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 1'345.50 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 20. September 2019 bis 18. November 2019; 1.2. Befördern und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines He- roin) und 1'800 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 486 Gramm reines Heroin) wie folgt: 1.2.1. von insgesamt 75 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin- Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 14.25 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 2. Juni 2020; 1.2.2. von insgesamt 300 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % Hero- in-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 81 Gramm reines Heroin) am 13. Ja- nuar 2020 und am 14. Januar 2020; 51 1.2.3. von insgesamt 1’500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 27 % He- roin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 405 Gramm reines Heroin) in der Zeit von 16. Januar 2020 bis 10. Februar 2020; 1.3. Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 48 Gramm Heroinge- misch (Reinheitsgrad: 19 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 9.12 Gramm reines Heroin) am 3. Juni 2020; 1.4. Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern von 410 Gramm Heroinge- misch (Reinheitsgrad: 27 % Heroin-Hydrochlorid, Wirkstoffmenge: 110.7 Gramm reines Heroin) festgestellt am 10. Februar 2020; 2. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 20. September 2019 bis 1. Juli 2020 in Bern (De- liktsbetrag: CHF 6'350.00) und in Anwendung der Artikel 25, 40, 41, 47, 48a, 49, 66a Abs. 1 Bst. e und o, 148a Abs. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c und g, Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 977 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'850.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________ im erstin- stanzlichen Verfahren, Fürsprecher C.________, wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Februar 2022 wie folgt bestimmt: 52 Stunden Satz amtliche Entschädigung 79.92 200.00 CHF 15’984.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 998.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’982.00 CHF 1’307.60 Auslagen ohne MWST CHF 59.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’348.95 volles Honorar CHF 19’980.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 998.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’978.00 CHF 1’615.30 Auslagen ohne MWSt CHF 59.35 Total CHF 22’652.65 nachforderbarer Betrag CHF 4’303.70 Der Kanton Bern hat Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'348.95 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die Fürsprecher C.________ ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 18'348.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'303.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.33 200.00 CHF 6’866.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 731.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’822.80 CHF 602.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’425.15 volles Honorar CHF 8’582.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 731.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’539.30 CHF 734.55 Total CHF 10’273.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’848.70 Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'425.15 (bereits ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'425.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- 53 chend CHF 1'848.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.59 200.00 CHF 4’918.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 363.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’281.40 CHF 406.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’688.05 volles Honorar CHF 6’147.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 363.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’510.90 CHF 501.35 Total CHF 7’012.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’324.20 Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'688.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 5'688.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'324.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht zurück in Sicherheitshaft. [Begründung, vgl. pag. 1357 f.] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). 3. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy J7 (Ass.-Nr. 002.1) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 1.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 001.2) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 2.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 002.2) - SIM-Karte inkl. Trägerkarte Nr. SIM 3.________ (Lycamobile) (Ass.-Nr. 003.2) - Trägerkarte zu SIM Nr. SIM 4.________ ohne SIM Karte (V._____(AG)) (Ass.-Nr. 004.2) - 1 Mobiltelefon Huawei inkl. Ladegerät und Kabel (Ass.-Nr. 001.3) 54 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Mutti Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Mutti - Fürsprecher C.________ (nur Dispositiv, auszugsweise betreffend Ziff. III.1. hier- vor) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis Bern (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Mail) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüg- lich, vorab per Fax; Motiv innert 10 Tagen) - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 2. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Juni 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Stähli (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) 55 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 56