Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 15 C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit (nur Dispositiv) Bern, 30. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: