zugesprochen. Dem Beschuldigten 2 wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'851.95 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Kostennote vom 21. Juni 2023 (pag. 244 f.) zugesprochen. 14 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I.