Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 beantragen, ihnen sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren auszurichten. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 3'557.35 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Kostennote vom 19. Juni 2023 (pag. 240 ff.) zugesprochen.