a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.2) vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Auch wenn es sich vorliegend um ein Verfahren mit zwei Beschuldigten handelt, ist der Kammer durch diesen Umstand kein massgeblicher Mehraufwand entstanden. Die dem Kanton Bern aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden folglich auf total CHF 2'000.00 bestimmt. Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.