15. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Anträge der Beschuldigten 1 und 2, sie seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, werden oberinstanzlich gutgeheissen. Demnach sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.2) vom Kanton Bern zu tragen (Art.