Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Entschädigungen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 liegen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und sind zu bestätigen. Im Weiteren kann bezüglich der Höhe der Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.