IV. Kosten und Entschädigung 14. Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht gegeben, weshalb aufgrund der erfolgten Freisprüche sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'100.00 (je CHF 1'550.00) vom Kanton Bern zu tragen sind. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Entschädigungen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 liegen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und sind zu bestätigen.