Von einer konsequenten Wegweisung, wie sie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung fordert, ist in den Strafbefehlen nicht die Rede. Schliesslich erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Prüfung der hypothetischen Kausalität – also die Frage, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung (in casu der Wegweisung) der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1).