Die Versuche ihrer Gäste, das Schutzkonzept zu umgehen und die zusammengestellten Stühle und Bänke herunterzunehmen, haben die Beschuldigten mit dem Hinweis zu unterbinden versucht, dass die Terrasse geschlossen sei (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz). Die Beschuldigten zeigten sich somit – zumindest anfänglich – durchaus bestrebt, das bestehende und zuvor offenbar funktionierende Schutzkonzept aufrechtzuerhalten. Der dabei erfolgte Hinweis, wonach die Terrasse geschlossen sei, kann als implizite Aufforderung verstanden werden, die Terrasse nicht zu benützen resp. diese zu verlassen.