06 Z. 55 f.). Ein moralisches Pflichtbewusstsein alleine vermag die Strafbarkeit nicht zu begründen (vgl. NIGGLI/MUSKENS in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 70 zu Art. 11 StGB). Anzufügen ist, dass der Umstand, wonach das bestehende Schutzkonzept an besagtem Tag nicht mehr griff, die Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen auf dem falschen Fuss erwischt hat (pag. 07 Z. 82 f.). Die Versuche ihrer Gäste, das Schutzkonzept zu umgehen und die zusammengestellten Stühle und Bänke herunterzunehmen, haben die Beschuldigten mit dem Hinweis zu unterbinden versucht, dass die Terrasse geschlossen sei (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz).