Hervorhebungen durch die Kammer). Dass die Beschuldigten über die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes hinaus verpflichtet gewesen wären, Personen wegzuweisen, welche sich nicht an dieses halten, kann Art. 4 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL bzw. den dazugehörigen Erläuterungen nach dem Gesagten nicht mit genügender Bestimmtheit entnommen werden. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage freizusprechen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschuldigten es, gemäss eigenen Aussagen, hätten besser machen und die Gäste wegweisen können (pag. 06 Z. 55 f.).