12 wegweisen müssen, welche sich nicht an das Schutzkonzept halten. Es fehlt den Bestimmungen in der CVbL mithin in diesem Punkt an der gebotenen Bestimmtheit i.S.v. Art. 1 StGB. Treffend sind in diesem Zusammenhang die Äusserungen des Beschuldigten 1, der aussagte: «Es ist klar [das] Restaurant ist zu. Hotel offen. Terrassen sind zu. Takeaway ist erlaubt. Beim Restaurant kann ich einem Gast sagen, nein, er müsse das Restaurant verlassen. Ich weiss nicht wie weit meine Pflicht geht, die Leute zu ermahnen, etc. und wann unsere Pflicht aufhört» (pag. 06 Z. 38 ff. Hervorhebungen durch die Kammer).