Welche Massnahmen konkret vorzusehen sind und ob hierzu auch die Pflicht zur Wegweisung von Personen im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Schutzkonzept zu zählen ist, lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen. Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage (Wegweisungspflicht nur in spezifischen Situationen) und den allgemein gehaltenen Angaben in den Erläuterungen war für die Beschuldigten – sofern überhaupt eine allgemeine Wegweisungspflicht bestand – nach Ansicht der Kammer nicht in genügendem Masse voraussehbar, dass sie nicht nur Massnahmen treffen müssen, welche geeignet sind, Menschenansammlungen vor ihrem Betrieb zu verhindern, sondern daneben auch Personen