In Bezug auf den Betrieb eines Takeaways halten die Erläuterungen dagegen einzig in allgemeiner Weise fest, dass das Schutzkonzept des Betreibers im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen muss, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern. Welche Massnahmen konkret vorzusehen sind und ob hierzu auch die Pflicht zur Wegweisung von Personen im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Schutzkonzept zu zählen ist, lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen.