Eine Verpflichtung zur Wegweisung ist einzig gegenüber Personen statuiert, welche die Maskentragpflicht nicht einhalten, sowie für Betreiber von Skigebieten gegenüber Besucherinnen und Besuchern, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten. In Bezug auf den Betrieb eines Takeaways halten die Erläuterungen dagegen einzig in allgemeiner Weise fest, dass das Schutzkonzept des Betreibers im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen muss, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern.