Wie dargelegt, findet sich weder in der Verordnung noch in deren Anhang oder den Erläuterungen eine allgemeine Wegweisungspflicht. Eine Verpflichtung zur Wegweisung ist einzig gegenüber Personen statuiert, welche die Maskentragpflicht nicht einhalten, sowie für Betreiber von Skigebieten gegenüber Besucherinnen und Besuchern, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten.