EGMR, 19. September 2008, i.S. Korbely, Nr. 9174/02, § 73). Es gibt damit Grenzen für die Verwendung allgemeiner oder gar mehrdeutiger Begriffe durch den Verordnungs- und Gesetzgeber oder für die eigenständige Auslegung und Anwendung der entsprechenden Begriffe durch die Justiz. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtlichen Strafbestimmung lässt sich dabei immerhin nicht abstrakt festlegen.