CVbL unter Beizug des weiteren Verordnungstextes inkl. Anhang und Erläuterungen spricht somit gegen eine strafbewehrte allgemeine Verpflichtung zur Wegweisung von Personen, die sich nicht an das erarbeitete und umgesetzte Schutzkonzept halten. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – an der erforderlichen Bestimmtheit einer solchen allgemeinen Wegweisungspflicht fehlte. 13.4 Nulla poena sine lege (certa) Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.