4 CVbL einzuhalten. Art. 5c Abs. 4 CVbL erweitert die Verpflichtungen für die Betreiber von Skigebieten somit ausdrücklich auf Verordnungsstufe mit einer Wegweisungspflicht (nach vorgängiger wiederholter Mahnung). In Art. 5a CVbL findet sich demgegenüber keine gleichlautende Verpflichtung. Eine Auslegung von Art. 4 i.V.m. Art. 5a CVbL unter Beizug des weiteren Verordnungstextes inkl. Anhang und Erläuterungen spricht somit gegen eine strafbewehrte allgemeine Verpflichtung zur Wegweisung von Personen, die sich nicht an das erarbeitete und umgesetzte Schutzkonzept halten.