Eine Wegweisungsflicht wird im Anhang zu Art. 4 CVbL der Verordnung keine statuiert. Eine Verpflichtung zur Wegweisung findet sich auf Verordnungsebene einzig in Art. 5c Abs. 4 lit. g CVbL. Demnach haben die Betreiber von Skigebieten zusätzlich zu den Vorgaben nach Art. 4 CVbL Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, aus dem Skigebiet zu weisen. Diese Wegweisungspflicht haben die Betreiber von Skigebieten gemäss Wortlaut der Bestimmung zusätzlich zu den Vorgaben nach Art. 4 CVbL einzuhalten.