In den Erläuterungen zu Art. 4 CVbL ist sodann einzig in Bezug auf die Massnahmen zur Gewährleistung der Maskentragpflicht festgehalten, dass Personen, die sich trotz Hinweises und Ermahnung nicht an diese halten, wegzuweisen sind (S. 11 der Erläuterungen). Im Anhang 1 der CVbL ist betreffend Vorgaben für Schutzkonzepte unter dem Titel «Information der anwesenden Personen» (Ziff. 1.4) sodann festgehalten, dass der Betreiber die anwesenden Personen über die für den Betrieb geltenden Massnahmen (wie bspw. über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske) zu informieren hat. Eine Wegweisungsflicht wird im Anhang zu Art.