Alleine aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 CVbL lässt sich somit keine Wegweisungspflicht entnehmen. Art. 4 Abs. 1 CVbL hält einzig fest, dass das Schutzkonzept für den Betrieb Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand (lit. a) sowie Massnahmen, die den Zugang zum Betrieb so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird (lit. c), vorsehen muss. Bezüglich der Einhaltung der Maskentragpflicht sind Massnahmen vorzusehen, welche diese gewährleisten (lit. b). In den Erläuterungen zu Art.