Damit wird der Konnex zu Art. 4 CVbL hergestellt (Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts). Welche Massnahmen vom Betreiber «im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten» konkret vorzusehen sind, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern, wird in den Erläuterungen jedoch nicht näher ausgeführt. Art. 4 Abs. 1 CVbL selbst hält unter dem Titel Schutzkonzept fest, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Betrieben und damit u.a. auch die Betreiber eines Takeaways ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen müssen. Für das zu erarbeitende bzw. umzusetzende Schutzkonzept gelten gemäss Art.