5a Abs. 2 lit. a CVbL Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL enthält – wie bereits dargelegt – keine blankettausfüllende Verpflichtung. In den Erläuterungen zu Art. 5a CVbL findet sich indes der Hinweis, dass das Schutzkonzept des Betreibers im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen muss, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern (S. 13 der Erläuterungen). Damit wird der Konnex zu Art. 4 CVbL hergestellt (Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts).