O., E. 14.3.1). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, die nach der polizeilichen Intervention von den Beschuldigten getroffenen Massnahmen (weiss-rotes statt weisses Band, andere Stapelung der Stühle und Bänke bzw. deren zusätzliche Absperrung sowie explizitere Hinweise; vgl. pag. 11, Z. 85 ff. sowie pag. 16) würden aufzeigen, dass es möglich und zumutbar gewesen wäre, geeignetere Massnahmen zu treffen, findet sich kein derartiger Vorwurf in den Strafbefehlen. Den Beschuldigten wird einzig eine unterlassene Wegweisung der Gäste auf der Terrasse zur Last gelegt. 13.3 Auslegung von Art. 4 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit.