Es stellt sich damit die Frage, ob die blankettausfüllende Norm von Art. 4 CVbL u.a. auch die Verpflichtung enthält, Gäste wegzuweisen, die sich nicht an das Schutzkonzept halten, und bejahendenfalls, ob diese Wegweisungspflicht im Sinne des Bestimmtheitsgebots hinreichend klar umschrieben ist. Zur Auslegung der CVbL zieht die Kammer jeweils auch die dazugehörigen Materialen, namentlich die entsprechenden Erläuterungen, heran (vgl. SK 21 200, a.a.O., E. 14.3.1).